Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1529 
bei Bestimmung des Vertheilungsmaßstabes; letzterer ist entweder nach Maßgabe 
der direkten Staatssteuer 1) oder der Kommnnalsteuer festzusetzen?);: 
9. bei Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen; 
10. bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Ausstattung neuer Stellen für den 
Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Einkommens 
bestehender Stellen, und bei Umwandlung von veränderlichen Einnahmen der 
Geistlichen und anderer Kirchendiener in feste Hebungen oder von Natural- 
einkünften in Geld, letzteres, soweit nicht die Umwandlung in dem durch die 
Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt; 
11. bei einer Berwendung des kirchlichen Vermögens, welche nicht kirchliche, wohl- 
thätige oder Schulzwecke innerhalb der Gemeinde selbst betrifft; 
12. bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode; 
13. bei Abnahme der Jahresrechnungs) und Ertheilung der Entlastung. 
Der Etat ist nach erfolgter Feststellung, die Jahresrechnung nach ertheilter Ent- 
lastung auf zwei Wochen zur Einsicht der Gemeindeglieder nach vorgängiger orts- 
üblicher Bekanntmachung öffentlich auszulegen. 
5. 22. Die Gemeindevertretung wählt bei dem Eintritt der neuen Gemeinde- 
vertreter einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben, beide auf drei Jahre. 
Sie versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Erledigung 
der Geschäfte erforderlich macht. 
In Betreff der Berufung der Gemeindevertretung finden die Vorschriften der 
Ss. 14 und 15 sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß auf Verlangen 
eines Drittheils der Mitglieder der Gemeindevertretung die Berufung erfolgen muß. 
§. 23. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder ein von ihm abgeordneter 
Kirchenvorsteher (§. 5 Nr. 2 und 3) find befugt, den Sitzungen der Gemeinde- 
vertretung mit berathender Stimme beizuwohnen. 
§. 24. Zu den Sitzungen find sämmtliche Gemeindevertreter, sowie der Vor- 
sitzende des Kirchenvorstandes schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens den 
Tag vor der Sitzung einzuladen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 17 und 18 sinngemäße An- 
wendung, jedoch genügt zur Beschlußfähigkeit der Versammlung die Anwesenheit eines 
Drittheils der Mitglieder. 
Die Gemeindevertretung hat das Recht, die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen zu 
beschließen. 
Die Beschlüsse werden dem Kirchenvorstande in einem von dem Vorsitzenden und 
zwei Gemeindevertretern unterschriebenen Auszuge aus dem Protokollbuche zugestellt. 
III. Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter. 
§. 25. Wahlberechtigt find alle männlichen, volljährigen, selbständigen Mitglieder 
der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in derselben, oder wo mehrere Gemeinden am 
Orte sind, an diesem Orte wohnen und zu den Kirchenlasten nach Maßgabe der dazu 
bestehenden Verpflichtung ) beitragen. 
Selbständig find diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben oder ein 
öffentliches Amt bekleiden oder ein eigenes Geschäft oder als Mitglied einer Familie 
deren Geschäft führen. 
Als selbständig find nicht auzunehmen diejenigen, welche unter Vormundschaft 
— 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1328. 
Bl. 1862 S. 52) und 30. April 1866 (M. Bl. S. 102); Volksschullehrer nur 
insoweit, als kirchliche Abgaben, zu denen die Lehrer seither nicht beigesteuert haben, 
oder solche Abgaben in Frage stehen, von deren Zahlung sie auf Grund eines be- 
sonderen Rechtstitels befreit find, Res. 18. Juni 1880, G. I. 6088 
1) Mit Ausschluß der Ergänzungssteuer, §. 51 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. 
S. 134). 
:) Rechtsweg nur wie bei öffentlichen Abgaben, Erk. Komp. G. H. 14. Okt. 
1865 (J. M. Bl. 1866 S. 22); 14. Mai 1892 (K. G. u. Vd. Bl. S. 149). 
2) Der Kirchenvorstand muß auch für die Zeit vor dem Amtsantritte seiner der- 
zeitigen Mitglieder Rechnung legen, E. O. V. V. 173. 
4) Besteht eine solche Verpflichtung überhaupt nicht, so ist ihre Wahlberechtigung 
dadurch nicht behindert, Res. 8. Nov. 1876, G. II. 3368.
	        
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