Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XILI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1535 
nehmen ) und die Posten, welche den Gesetzen widersprechen, zu beanstanden. Die 
beanstandeten Posten dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden. 
5. 53. Weigert sich der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung, Leistungen?), 
welche aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten find, oder den Pfarreingesessenen 
oder sonstigen Verpflichteten obliegen, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu 
genehmigen, so ist sowohl die bischöfliche Behörde, als auch die staatliche Aufsichts- 
behörde 3), unter gegenseitigem Einvernehmen, befugt, die Eintragung in den Etat 
zu bewirken und die weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Unter derselben Voraussetzung "4) sind diese Behörden befugt, die gerichtliche Geltend- 
machung von Ansprüchen der Kirche, der Pfarrei, der Gemeinde und der in der Ver- 
waltung des Kirchenvorstandes befindlichen Bermögensmassen, insbesondere auch der 
aus der Pflichtwidrigkeit eines Geistlichen oder anderen Kirchendieners entstehenden 
Entschädigungsforderung, anzuordnen und die hierzu nöthigen Maßregeln zu treffen?). 
§. 54. Die Jahresrechnung ist der staatlichen Aufsichtsbehörde ) zur Prüfung, 
ob die Berwaltung eitatsmäßig geführt worden ist, mitzutheilen. . 
§. 55. Welche Staatsbehörden die in den §8§. 48, 50 bis 52, 53, 54 angegebenen 
Befugnisse der Aufsicht auszuüben haben, wird durch Königliche Verordnung bestimmt") 
IX. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 56. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Dom- 7), Militär-#), und 
Anstaltsgemeinden?) keine Anwendung. 
§. 57. Bom 1. Oktober 1875 ab können die dem Kirchenvorstande und der 
Gemeindevertretung nach diesem Gesetze zustehenden Befugnisse nicht durch andere 
Personen oder Behörden, als durch die in diesem Gesetz bezeichneten, wahrgenommen 
werden. 
Sofern nach bisherigem Rechte 10) den kirchlichen Organen (Kirchenvorständen, 
Kirchenkollegien, Fabrikräthen, Kirchmeistern, Repräsentanten 2c.) noch andere Befugnisse, 
als die der Bermögensverwaltung zugestanden haben, geht diese, wenn sie von den 
unmittelbar zur Vermögensverwaltung berufenen Organen ausgeübt worden sind, auf 
den Kirchenvorstand, in allen anderen Fällen auf die Gemeindevertretung über. Ist 
eine solche nicht vorhanden, so werden auch die der Gemeindevertretung zustehenden 
Befugnisse von dem Kirchenvorstande wahrgenommen 10. 
§. 58. Die den bischöflichen Behörden gesetzlich zustehenden Rechte in Bezug 
auf die Bermögensverwaltung in den Kirchengemeinden ruhen, so lange die bischöfliche 
Behörde diesem Gesetze Folge zu leisten verweigert, oder so lange das betreffende Amt 
nicht in gesetzmäßiger Weise besetzt oder verwaltet ist. 
Eine solche Weigerung ist als vorhanden anzunehmen, wenn die bischöfliche Be- 
hörde auf eine schriftliche Aufforderung des Oberpräfidenten nicht binnen 30 Tagen 
die Erklärung abgiebt, den Borschriften dieses Gesetzes Folge leisten zu wollen. 
  
1) Sie darf ihn jedoch nicht einfordern, #wohl aber kann dies die bischöfliche Be- 
hörde, E. O. V. V. 167. 1 · 
2) D. h. rechtlich begründete und erzwingbare Leistungen, die schon vor der 
Zwangsetatisirung als gesetzliche Verpflichtungen bestehen, E. O. V. VI. 170. Vergl. 
A. L. R. II. 11, §§. 712, 762, 789; E. O. V. VI. 157, IX. 118, XII. 184. 
:) Der Regierungspräsident, Art. I. 3 Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13). 
4) Durch Abs. 2 ist §. 659 A. L. R. II. 11 für den Bereich der katholische 
Kirchenverwaltung beseitigt worden, E Civ. X. 210. 
5„) Z. B. auch einen Bevollmächtigten zur Prozeßführung zu bestellen, Erk. O. 
Trib. 3. Febr. 1879 (J. M. Bl. S. 97). 
6) Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13) unten S 1537. 
7) D. s. die mit den Kathedralen verbundenen Pfarreien, die durch das Dom- 
kapitel, bezw. einen dazu kommittirten Domherrn verwaltet werden. Die Dom- 
pfarreien unterstehen dem Ges. 7. Juni 1876. 
8) Bergl. Mil. K. O. 12. Febr. 1832 (G. S. S. 69) S§. 34 ff. 
5) Bergl. A. L. R. II. 19 8§. 77—79. 
16) Vergl. A. L. R II. 11, 88. 323, 354, 376, 388, 239, 159. 
11) Die Anhörung der einzelnen Parochianen im Falle von A. L. R. II. 11 §. 239 
wird hierdurch nicht ersetzt, Res. 5. Sept. 1890, G. II. 2324.
	        
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