Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1536 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 
Die den bischöflichen Behörden zustehenden Befugnisse gehen in solchen Fällen auf 
die betreffende Staatsbehörde über. 
6. 59. Alle diesem Gesetze emgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben 
in dem in den verschiedenen Landestheilen geltenden allgemeinen Rechte, in Provinzial- 
gesetzen, in Lokalgesetzen oder Lokalordnungen enthalten, oder durch Observanz oder 
Gewohnheit begründet sein, werden aufgehoben. 
§. 60. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Derselbe ist befugt, mit Rücksicht auf besondere örtliche oder sonstige Verhältnisse 
und besondere für die Vermögensverwaltung bestehende Einrichtungen den im §. 57 
Abs. 1 festgesetzten Termin der Ausführung zu verlängern. 
Wahlordnung. 
Art. 1. Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl der Kirchenvorsteher und der 
Eemeindevertreter an, stellt die Liste der Wahlberechtigten auf und legt dieselbe in 
einem Jedermann zugänglichen Lokale zwei Wochen lang öffentlich aus. 
Zeit und Ort der Auslegung sind der Gemeinde öffentlich durch Aushang bekannt 
zu machen, mit dem Beifügen, daß nach Ablauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen 
die Liste nicht mehr zulässig sind. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann 
die Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Berhältnissen entsprechenden 
Formen erfolgen. 
°% Zur Erhebung des Einspruchs ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchen- 
gemeinde befugt. 
Art. 2. Der Kirchenvorstand entscheidet über die Einsprüche und berichtigt die 
Liste. Gegen den ablehnenden Bescheid steht dem dadurch von der Wahl Aus- 
geschlossenen binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung 
die Berufung an die Gemeindevertretung, in dem Falle, daß eine solche nicht vor- 
handen ist, an die bischöfliche Behörde zu. Letztere hat im Einvernehmen mit dem 
Regierungspräsidenten die Entscheidung zu treffen. Durch Einlegung der Berufung 
wird die austehende Wahl nicht aufgehalten. Zwischen dem Ablauf der Einspruchsfrist 
und dem Tage der Wahl müssen mindestens zwei Wochen in der Mitte liegen. 
Art. 3. Die Einladung zur Wahl muß die Zeit und den Ort der Wahl, sowie 
die Zahl der zu wählenden Personen enthalten, und ist der Gemeinde öffentlich durch 
Aushaug bekannt zu machen. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die 
Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden 
Formen erfolgen. 
Alrt. 4. Aus dem Borsitzenden des Kirchenvorstandes und aus vier Beisitzern, 
welche der Vorsitzende aus den wählbaren Mitgliedern der Gemeinde beruft, wird ein 
Wahlvorstand gebildet. 
Art. 5. Die Wahlhandlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. 
Art. 6. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne 
niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. - 
Art. 7. Wird in dem ersten Wahlgange eine Mehrheit für die zur Bildung des 
Kirchenvorstandes oder der Gemeindevertretung erforderliche Zahl von Personen nicht 
erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten 
Stimmen auf sich vereinigt haben. Beläuft sich die Zahl derselben auf mehr als das 
Doppelte der zu wählenden Kirchenvorsteher oder Gemeindevertreter, so scheiden von 
denjenigen, welche die wenigsten Stimmen erhalten haben, so viele aus, daß die Zahl. 
der Wäblbaren die doppelte Zabl der zu Wählenden beträgt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos. 6 
Art. 8. Nachdem der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen erklärt hat, 
darf eine Stimmabgabe nicht mehr zugelassen werden. . 
"T"Art.9.UeberdieGültigkeitoderllngültigkeitderStimmzettelentscheidetdek 
Wahlvorstand. · 
Art. 10. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches 
den wesentlichen Hergang beurkundet. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und mindestens 
zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. « 
«-««TAtt.-l1.sDieWahldekKirchenvotstehermußderjenigender«Gemeindevertreter 
vorangehen. "«
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.