Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1537
Art. 12. Die Namen der Gewählten ) werden der Gemeinde öffentlich durch
Aushang bekannt gemacht. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die Be-
kanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Berhältnissen entsprechenden
Formen erfolgen.
Art. 13. Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb einer von dem letzten Tage
des Aushanges ab zu berechnenden Ausschlußfrist von zwei Wochen bei dem Kirchen-
vorstande zu erheben, welcher über dieselben entscheidet. Gegen den ablehnenden
Bescheid steht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung
die Berufung an die bischöfliche Behörde zu, welche im Einvernehmen mit dem
Regierungspräsidenten die Entscheidung zu treffen hat2).
Art. 14. Für die erste Wahl ernennt die bischöfliche Behörde im Einvernehmen
mit dem Regierungspräsidenten den Wahlvorstand und den Vorsitzenden desselben.
Der Wahlvorstand übernimmt die dem Kirchenvorstande obliegenden Verrichtungen.
Dasselbe gilt für den Fall der Auflösung des Kirchenvorstandes.
Berordnung über die) Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der
Bermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
Vom 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13).
Art. 1. Die in den §§. 48, 50 bis 52, 53 und 54 des Ges. vom 20. Juni
1875 angegebenen Aufsichtsrechte des Staates werden ausgeübt:
1. von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten
bei dem Erwerb, der Beräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum (§. 50 Nr. 1), wenn der Werth des zu erwerbenden
oder zu veräußernden Gegenstandes, oder wenn der Betrag der Be-
lastung die Summe von einhunderttausend Mark übersteigt.
bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen-
schaftlichen oder Kunstwerth haben (§. 50 Nr. 2),
bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude (§. 50
Nr. 4);
2. von dem Oberpräfidenten“)
in den Fällen des §. 50 Nr. 7;
3. von dem Regierungspräfidenten!)
in den übrigen Fällen des §. 50, sowie in den Fällen des §. 48 und der
88. 51 bis 54.
Art. II. Die Beschwerde findet statt
gegen Verfügungen des Oberpräsidenten — Art. 1 Nr. 2 — an den
Minister der geistlichen Angelegenheiten und den Minister des Innern,
gegen Verfügungen des Regierungspräsidenten — Art. 1 Nr. 3 — an
den Oberpräsidenten2) welcher endgültig entscheidet).
1) Staatsbeamte bedürfen zur Annahme des Amtes eines Kirchenvorftehers oder
Gemeindevertreters keiner Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde, Res. 15. Juli
1874, G. I. 4483. #
:) Das Recht der Aufsichtsbehörden (Regierungspräsident und bischöfliche Be-
hörde) wegen grober Unregelmäßigkeiten eine Wahl von Amtewegen zu kasfiren, wird
durch Art. 13 nicht berührt, vergl. E. O. B. XXV. 21.
) In Hohenzollern von dem Regierungspräfidenten, Res. 9. Okt. 1875, G. II. 2605.
In Berlin und Charlottenburg von dem Polizeipräsidenten zu Berlin, Res.
16. Dez. 1875, G. II. 3232. #
Auch bei Reklamationen gegen Kirchensteuern entscheidet der Regierungspräsident
auf erhobene Rekurse, Res. 17. Sept. 1888, G. II. 2848. Gegen seine Entscheidung findet
weitere Beschwerde an den Oberpräfidenten statt, der endgültig entscheidet. Ob hier-
bei der Kirchenvorstand oder ein Zensit als Beschwerdeführer auftritt, macht nach der
jetzigen Fassung der Eingangsworte des Art. II. keinen Unterschied mehr, Res. 9. Nov.
1893 und 27. März 1894, G. II. 1233, 479.
5) Im Falle des §. 37 Abs. 3 Ges. 20. Juni 1875 ausnahmsweise an den
Minister der geistlichen Angelegenheiten.
*) Im Anschlufse hieran ist durch Res. 9. Mai 1893 (K. G. u. Vd. Bl. S. 105)
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 97