Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung in d. kathol. Diözesen. 1539 
Unterhaltung der Kirche, des Kirchhofs und der sonstigen Vermögensstücke bei- 
zutragen, deren Benutzung ihnen nach den §§. 2—4 dieses Gesetzes zusteht. 
§. 6. Ueber die Art und den Umfang der den altkatholischen Gemein- 
schaften nach den §§. 2—5 dtesfes Gesetzes einzuräumenden Rechte entscheidet 
der Oberpräfident. 
Gegen die Entscheidung des Oberpräsidenten steht die Berufung an den 
Minister der geistlichen Angelegenheiten offen. 
Die Entscheidungen find im Verwaltungswege vollstreckbar. 
§. 7. In den Eigenthumsverhältutssen des kirchlichen Vermögens tritt 
durch dieses Gesetz keine Aenderung ein. 
§. 8. Gemeindemitglieder im Sinne dieses Gesetzes find alle männlichen, 
volljährigen, selbständigen Katholiken, welche in der katholischen Kirchen- 
Lemeinde wohnen. 
Selbständig find diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben, oder 
ein öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschäft oder als Mitglied 
einer Familie deren Geschäft führen und weder unter Vormundschaft noch unter 
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dieses Gesetzes beauftragt. 6 
  
Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögens- 
verwaltung in den katholischen Diözesen. 
Vom 7. Juni 1876 (G. S. S. 149). 
#§. 1. Die Aufficht des Staats über die Verwaltung 
1. der für die katholischen Bischöfe, Bisthümer und Kapitel bestimmten 
Bermögensstücke, 4 
2. der zu kirchlichen, wohlthätigen oder Schulzwecken bestimmten und unter 
die Verwaltung oder Aussicht katholisch-kirchlicher Organe gestellten An- 
stalten 1), Stiftungen und Fonds, welche nicht von dem Gesetze vom 
20. Juni 1875 betroffen werden, 
wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeübt. 
#§. 2. Die verwaltenden Organe bedürfen der Genehmigung der staatlichen 
Aussichtsbehörde in nachstehenden Fällen?: 
1. zu dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum; 
2. zu der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; 
3. zu außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz 
selbst angreift, sowie zu der Kündigung und Einziehung von Kapitalien, 
sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt; 
4. zu Anleihen, sofern sie nicht bloß zur vorübergehenden Aushülfe dienen 
und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die Ausgaben 
derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet werden können; 
zu der Errichtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude; 
zu der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen; 
zu der Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen; 
zu der Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Sammlungen, 
Kollekten 2c. außerhalb der Kirchengebäude. 
Ein auf Anordnung der bischöflichen Behörde jährlich stattfindende 
Hauskollekte zum Besten bedürftiger Gemeinden der Diözese bedarf nicht 
der besonderen Ermächtigung einer Staatsbehörde; die Zeit der Ein- 
sammlung muß aber dem Oberpräsidenten vorher angezeigt werden; 
## 
— 
1) Bruderschaften mit ihrem Bermögen unterliegen nicht den Bestimmungen 
dieses Ges., Res. 22. Juli 1887, G. II. 2678. .. 
2) Bergl. Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11). 
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