1540 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung in d. kathol. Dioͤzesen.
9. zu der Verwendung der Einkünfte erledigter Stellen (Vacanzeinkünfte,
Interkalarfrüchte);
10. zu der Verwendung des Vermögens für nicht stiftungsmäßige Zwecke.
In dem Falle zu 10 gilt die Genehmigung als ertheilt, wenn die
staatliche Aufsichtsbehörde nicht binnen dreißig Tagen nach Mittheilung
von der beabsichtigten Verwendung widerspricht.
Ist die Genehmigung der staatlichen Auffichtsbehörde nicht ertheilt, so sind
die in den vorstehenden Fällen vorgenommenen Rechtsgeschäfte ungültig.
§. 3. Die verwaltenden Organe bedürfen zur Führung von Prozessen
keiner Ermächtigung von Seiten einer Staatsbehörde.
Atteste über die Legitimation der verwaltenden Organe zur Besorgung
von Rechtsangelegenheiten oder Atteste über das Vorhandensein derjenigen
Thatsachen, welche den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen, können gültig
nur von der staatlichen Aufsichtsbehörde ) ertheilt werden.
§. 4. Die staatliche Aufsichtsbehörde ) ist berechtigt, die Aufstellung und
Vorlegung eines Inventars zu fordern, Einsicht von den Etats zu nehmen
und die Posten, welche den Gesetzen widersprechen, zu beanstanden. Die bean-
standeten Posten dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden.
Die Etats solcher Verwaltungen, welche Zuschüsse aus Staatsmitteln er-
halten, sind der staatlichen Aufsichtsbehörde:) zur Genehmigung einzureichen.
Diese Behörde bestimmt den Zeitpunkt der Einreichung, sie regelt die formelle
Einrichtung der Etats und setzt die Fristen zur Erledigung der Erinne-
rungen fest. -
§. 5. Weigern sich die verwaltenden Organe
1. Leistungen, welche aus dem im F§. 1 bezeichneten Vermögen zu bestreiten
oder für dasselbe zu fordern sind, auf den Etat zu bringen, festzusetzen
oder zu genehmigen,
2. Ansprüche des in §F. 1 bezeichneten Vermögens, insbesondere auch Ent-
schädigungsforderungen aus der Pflichtwidrigkeit des Inhabers einer
für die Vermögensangelegenheiten bestehenden Verwaltungsstelle, gericht-
, lich geltend zu machen,
so ist in denjenigen Fällen, in welchen die bischöfliche Behörde das Recht der
Aufsicht hat, sowohl diese, als auch die staatliche Aufsichtsbehörde), unter
gegenseitigem Einvernehmen, in allen anderen Fällen die staatliche Aufsichtsbe-
hörde ½) allein befugt, die Eintragung in den Etat zu bewirken und die gericht-
liche Geltendmachung der Ansprüche anzuordnen, auch die hierzu nöthigen
Maßregeln zu tressen. 6
In denjenigen Fällen, in welchen das Einvernehmen der bischöflichen Be-
hörde und der staatlichen Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß die um ihre
Zustimmung angegangene Behörde sich binnen dreißig Tagen nach dem Empfange
der Aufforderung erklären. Erklärt sie E“ nicht, so gilt sie als zustimmend-
Bei erhobenem Widerspruch entscheidet die der staatlichen Aufsichtsbehörde vor-
gesetzte Instanz?).
§. 6. Bestreiten die verwaltenden Organe die Gesetzwidrigkeit der nach
#§. 4 beanstandeten Posten oder das Vorhandensein der Verpflichtung zu den
im §. 5 sub 1 erwähnten Leistungen, so entscheidet auf die Klage der ver-
waltenden Organe im Verwaltungsstreitverfahren hierüber das Oberver-
waltungsgericht. 4
§. 7. Die staatliche Aufsichtsbehörde:!) ist berechtigt, Einsicht von der
Jahresrechnung zu nehmen.
Die Jahresrechnung solcher Verwaltungen, deren Etats der Genehmigung
1) Der Oberpräsident, Bd. 30. Jan 1893 (G. S. S. 11) Art. 1, 4.
Legitimationsmkunden aus §. 3 ist rechtliche Bedentung nur nach Maßgabe
ihres Inhaltes, inebesondere auch nur für die Zeit ihrer Ausstellung, beizumessen.
Ihr fortdauernder Besitz herechtigt nicht zu der rechtlichen Folgerung, daß die darin
beurkundeten Berhältnisse noch unverändert fortbestehen, E. K. I. 105.
„) Dem Kultus= und Finanzminister, Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11)
Art. 1, 2.
) Kultusminister und Minister des Innern, das. Art. 1, 4.
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