1542 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung in d. kathol. Diözesen.
3. von der Oberrechnungskammer
in den Fällen des §s. 7 Abs. 2;
4. von dem Oberpräsidenten
in den übrigen Fällen der 9§. 2, 4 und 7, sowie in den Fällen der 88. 3,
5 und 8.
In den Fällen des §. 5 entscheidet bei erhobenem Widerspruch der Minister der
geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das Ressort des Ministers des Innern
betheiligt ist, unter Zuziehung des letzteren.
Art. 2. Die im §. 9 des Ges. vom 7. Juni 1876 angegebenen Befugnisse
werden ausgeübt, und zwar
die im Abs. 1 und 2 angegebenen von denjenigen staatlichen Auffichtsbehörden,
welche im Art. 1 für die Fälle der §§. 4, 5, 7 und 8 bestimmt sind,
die im Absatz 3 und 4 angegebenen von dem Minister der geistlichen Ange-
legenheiten, in den Fällen des S. 4 Abs. 2 und des §S. 7 Abs. 2 von dem
Minister der geistlichen Angelegenheiten und dem Finanzminister.
Art. 3. Gegen Verfügungen des Oberpräsidenten — Art. 1 Nr. 4 und
Art. 2 findet die Beschwerde statt
in denjenigen Fällen, in welchen das Ressort des Ministers des Innern be-
theiligt ist, an diesen und den Minister der geistlichen Angelegenheiten,
in allen übrigen Fällen an den Minister der geistlichen Angelegenheiken.