Nachträge. 1545
Zu Seite 125 (Anm. 1).
Bek. 11. März 1898 (R. G. Bl. S. 35), betr. Beschäftigung von Arbeiterinnen
in Konservenfabriken.
Zu Seite 136.
Bek. 15. Aug. 1897 (M. Bl. S. 173), betr. die Abänderung der Gewerbeordnung.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung
vom 26. Juli 1897, machen wir hiermit auf Grund des §. 155 der Gewerbeordnung
Folgendes bekannt:
I. Unter der Bezeichnung „weiterer Kommunalverband“ find zu verstehen: die
Provinzialverbände, die kommunalständischen Verbände der Regierungsbezirke Cassel
und Wiesbaden, die Kreisverbände, der Landeskommunalverband und die Oberamts-
bezirke in Hohenzollern, die Landbürgermeistereien der Rheinprovinz und die Aemter
in Westfalen.
II. Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ sind zu verstehen:
1. die Bezirksausschüsse
a) in den Fällen der Genehmigung der Statuten (§. 124 Zust. Ges.) und Neben-
statuten der Innungen,
b) in den im §. 97 bezeichneten Fällen der Schließung einer Innung (§. 126
Zust. Ges.) oder in den Fällen der Schließung eines Innungsausschusses,
e) in den Fällen der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Gemeinden und
Innungen in Folge der Auflösung oder Schließung (§5. 125 Abs. 1 Zust. Ges.).
Im Stadtkreise Berlin tritt in den unter a bezeichneten Fällen der Polizei-
präsident an die Stelle des Bezirksausschusses (vergl. §. 161 Zust. Ges.).
2. die Regierungspräsidenten in allen übrigen Fällen, sofern nicht für Hand-
werkskammern abweichende Bestimmungen getroffen werden (8S§. 103 ff., 100 t Abs. 4,
130 a Abs. 2, 131b Abs. 2 und 133).
Im Stadtkreise Berlin tritt in den Fällen der §§. 101 Abs. 2, 1046 Abs. 1 und
2, 1044 Abs. 2, 104h AUbf. 2, 104k, 126 a Abs. 4, 129 Abs. 2 und des Art. 6
Ziff. 1 der Polizeipräsident und in den übrigen Fällen der Oberpräfident an die Stelle
des Regierungspräfldenten.
III. Unter der Bezeichnung „untere Berwaltungsbehörde“ sind zu verstehen: in
Städten über 10 000 Einwohnern — in der Provinz Hannover in Städten, auf
welche die revidirte Hannoversche Städteordnung vom 24. Juni 1858 Anwendung
findet, mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Hannoverschen Kreisordnung be-
nannten Städte — die Gemeindebehörde, im Uebrigen der Landrath, in den Hohen-
zolleruschen Landen der Oberamtmann.
IV. Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ ist zu verstehen der Borstand
der Gemeinde, in Gutsbezirken der Gutsvorsteher.
Zu Seite 150.
Im Anschluß an die Bestimmung in I. 2 der Bek. 27. Nov. 1896 (R. G. Bl.
S. 745) hat der Bundesrath beschlossen: den Fabrikanten überwebter Holzrouleaux
gemäß §. 44 Abs. 3 der Gewerbeordnung die Erlaubniß zu ertheilen, auch außerhalb
des Gemeindebezirkes ihrer gewerblichen Niederlaffung, sofern diese im Inlande liegt,
persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende ohne vorgängige ausdrückliche
Aufforderung Bestellungen auf überwebte Holzrouleaux bei anderen Personen zu suchen,
als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der an-
gebotenen Art Verwendung finden, sowie bei Kaufleuten an anderen Orten als in
deren Geschäftsräumen, Bek. 25. März 1897 (R. G. Bl. S. 90).
Zu Seite 213.
Bek. 16. Okt. 1897 (R. G. Bl. S. 773); betr. Ausnahmen von dem Berbote
der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Auf Grund des §F. 1054 der Gewerbe-Ordnung hat der Bundesrath beschlossen:
1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Febr. 1895 (R. G. Bl.
S. 12), betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe,
beigefügt ist, find in dem Abschnitte G (Nahrungs= und Genußmittel) hinter den
Bestimmungen zu Ziff. 6 folgende Bestimmungen einzufügen: