Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 153
IV. Schlußbestimmung.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Jan. 1897 in Kraft und an
Stelle der durch die Bekanntmachungen vom 31. Okt. 1883 und 8. Nov. 1889
(C. Bl. d. D. R. 1883 S. 305 und 1889 S. 559) verkündeten Bestimmungen.
(Vorderseite.] Anlage I.
Deutsches Reich.
6 Auf das
Jahr 1
(KönigreichPreußen.) r.
der Karte
Gewerbelegitimationskarte
für ausländische Handlungsreisende.
Gültig in dem Deutschen Reich, vorbehaltlich der Entrichtung
der Laudesstenern.
·Herr..............-........-.---..................-...........
wohuhaftzu-............-.---........--.-.-.-...--.......--..........-.................·..
ist befugt, für Rechnung
1111.......
Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren aufzusuchen.
9 t—]*——8Ö#*vb.d :«
(Rückseite.]
Bezeichunng der Person des Inhabers:
Alter: Gestalt:
Haar: Besondere Keunzeichen:
Unterschriffttttttttttttt::::........
Zur Beachtung.
Der Inhaber dieser Karte ist ausschließlich für Rechnung der vorgedachten
Firm berechtigt, Waaren aufzukaufen und Bestellungen aufzusuchen. Das Auf-
kanfen von Waaren darf in Deutschland nur bei Kaufleuten oder solchen Personen,