156 Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn.
und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis
zur Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den Schein Anderen
nicht überlassen.
2. Er darf bei dem Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem
Scheine nicht genannt ist.
3.Mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten Leistungen
darf das Gewerbe nicht betrieben werden.
4. In einem anderen, als dem auf der ersten Seite des Scheines genannten
Bezirke darf der Inhaber das Gewerbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen
Vermerk der zuständigen Behörde in dem Scheine solches gestattet ist.
5. Bevor der Juhaber den Gewerbebetrieb an einem Orte von Haus zu Haus
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten (z. B. öffentlich in Wirthshäusern) beginnt, hat er die Erlaubniß der
Ortspolizeibehörde einzuholen.
6. Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt
in fremde Wohnungen sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Hänfer und
Gehöfte nicht gestattet.
7. In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den
Gewerbebetrieb beginnt, den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt
haben. Insbesondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren, und
sonstige Abgaben) zu entrichten.
Formular B. für Inländer.
[Seite 1 des Formulars.)
B. Nur für das Jahr 1 . M.
Wandergewerbeschein
gültig, vorbebaltlich der Eutrichtung der Landessteuern, für das ganze Reichsgebiet.
wohnhaft zu —4 , staatsangehörig
in –½ , ist befugt, unter Mitführung