Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

156 Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 
und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis 
zur Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den Schein Anderen 
nicht überlassen. 
2. Er darf bei dem Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem 
Scheine nicht genannt ist. 
3.Mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten Leistungen 
darf das Gewerbe nicht betrieben werden. 
4. In einem anderen, als dem auf der ersten Seite des Scheines genannten 
Bezirke darf der Inhaber das Gewerbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen 
Vermerk der zuständigen Behörde in dem Scheine solches gestattet ist. 
5. Bevor der Juhaber den Gewerbebetrieb an einem Orte von Haus zu Haus 
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen 
Orten (z. B. öffentlich in Wirthshäusern) beginnt, hat er die Erlaubniß der 
Ortspolizeibehörde einzuholen. 
6. Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt 
in fremde Wohnungen sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Hänfer und 
Gehöfte nicht gestattet. 
7. In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den 
Gewerbebetrieb beginnt, den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt 
haben. Insbesondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren, und 
sonstige Abgaben) zu entrichten. 
  
Formular B. für Inländer. 
  
[Seite 1 des Formulars.) 
  
B. Nur für das Jahr 1 . M. 
Wandergewerbeschein 
gültig, vorbebaltlich der Eutrichtung der Landessteuern, für das ganze Reichsgebiet. 
  
  
wohnhaft zu —4 , staatsangehörig 
in –½ , ist befugt, unter Mitführung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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