Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 161
Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder einzelnen Liefe-
rung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist.
Endlich sind von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlofsen: die
Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt
ist; das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von
Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Be-
stellungen auf Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs-
und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; das Aufsuchen von Be-
stellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbe-
betriebe dieselben keine Verwendung finden; das Feilbieten von Waaren, sowie
das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, wenn solche gegen Theilzahlungen
unter dem Borbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nicht-
erfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage
zurücktreten kann (§#§. 1 und 6 Ges., betr. die Abzahlungsgeschäfte, 16. Mai
1894).
4. In einem anderen, als dem auf der ersten Seite des Scheines genannten
Bezirke darf der Inhaber das Gewerbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen
Vermerk der zuständigen Behörde in dem Scheine solches gestattet ist.
5. Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Er-
laubniß nöthig; in der Erlaubniß werden das Gebiet und die Waaren, für
welche fie gilt, ausdrücklich bezeichnet.
6. Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt
in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und
Gehöfte nicht gestattet.
7. In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Ge-
werbebetrieb beginnt, den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt
haben. Insbesondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren und sonstige
Abgaben) zu entrichten.
8. Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten
will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines
Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Der Gewerbetreibende darf nur
die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen
Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß
während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Er-
fordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er
hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbei-
schaffung des VBerzeichnifses einzustellen.
Auw. 26. Febr. 1892 (M. Bl. S. 89) zur Ausführung des Ges. 1. Juni 1891,
betr. Abänderung der Gew. O.
A. Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse (68. 107 bis 114 Gew. O.).
I. Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhnlichen
Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs= und äbnlichen Schulen) entlassenen
minderjährigen gewerblichen Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechts. Hiernach sind,
abweichend von dem bisher geltenden Rechte, Personen unter 21 Jahren von der
hrung eines Arbeitsbuches entbunden, sofern sie nach den geltenden Bestimmungen
großjährig oder für großjährig erklärt sind. ....
Zu den „gewerblichen Arbeitern“, welche für den Fall der Minderjährigkeit zur
Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet find, gehören, wie aus der gegenwärtigen
Fassung der Ueberschrift des Titels VII der Gewerbe-Ordnung erhellt, auch die Be-
triebsbeamten, Werkmeister und Techniker. » »
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,
Werkmeister, Techniker oder Fabrikarbeiter“ angenommen sind oder nur thatsächlich
als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von größeren Gewerbe-
unternehmern angenommen sind, ob fie in deren Behausung, ob sie in Werkstuben,
Werkstätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und bei Bauten
arbeiten, ist unerheblich.
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 11