Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Stehender Gewerbebetrieb. 11
w §. 131). Von dem Besitze des Bürgerrechts soll die Zulassung zum Ge-
erbebetriebe in keiner Gemeinde und bei keinem Gewerbe abhängig sein.
Nach dem begonnenen Gewerbebetriebe ist, soweit dies in der bestehenden
8 meindeverfassung begründet ist, der Gewerbetreibende auf Verlangen der
emeinde-Behörde nach Ablauf von drei Jahren verpflichtet, das Bürgerrecht
| erwerben. Es darf jedoch in diesem Falle von ihm das sonst vorgeschriebene
2 er übliche Bürgerrechtsgeld nicht gefordert und ebenso nicht verlangt werden,
aß er sein anderweit erworbenes Bürgerrecht aufgebe.
Titel II. Stehender ) Gewerbebetrieb.
I. Allgemeine Erfordernisse.
S. 14. Wer den selbständigens) Betrieb eines stehenden Gewerbes an-
kangt. muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen
zuständigen) Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt
7 demjenigen ob, welcher zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen
(Titel III) befugt ist.
—Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Immobiliar=
Neuerversicherungs-Anstalt als Agent oder Unteragent übermitteln will, bei
ebernahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder auf-
giebt, oder welchem die Versicherungs-Anstalt den Auftrag wieder entzieht,
mnnerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen) Behörde seines Wohnortes
Ladon Anzeige zu machen. Buch= und Steindrucker, Buch= und Kunsthändler,
antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von
Fruckschriften. Zeitungen und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbe-
betriebes das Lokal desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren
[pätestens am Tage seines Eintritts der zuständigen Behörde ihres Wohnortes
anzugeben?)).
H.. —
b 1) Vergl. erläuterndes Res. 27. Ang. 1872 (M. Bl. S. 224). Diese Borschrift
esteht noch zu Recht, Erk. 2. Nov. 1885 (E. O. V. XIII. 83) und 12. Juni 1891
eger XI. 265). Treffen also bei einem Gewerbetreibenden die Voraussetzungen zu,
anter denen jeder Einwohner das Bürgerrecht erwerben muß, z. B. Erwerb eines
urgerhauses rc., so ist auch jener dazu verpflichtet.
Er Stehend ift ein Gewerbebetrieb, wenn er nicht im Umherziehen stattfindet,
k. O. Trib. 2. März 1871 (O. R. XlI. 125, M. Bl. S. 151).
U *) Als selbständig gilt ein Gewerbebetrieb nur dann, wenn er für eigene Rech-
1878 und unter eigener Verantwortlichkeit betrieben wird, Erk. O. Trib. 11. April
di 2 (O. R. XIII. 251), Dahin gehört also nicht der Betrieb von Fabrikarbeitern,
* für einen Fabrikbesitzer dessen Material nach seiner Anweisung für Lohn verar-
dirten, Erk. O. Trib. 29. April 1870 (O. R. XI. 273). Desgl. ist kein selbstäu-
Süer Gewerbebetrieb die Verrichtung der sog. weiblichen Handarbeiten, Nähen,
Bericken, Waschen 2c. Vergl. E. O. V. XXV. 345. Jede Veränderung in der
on des Gewerbtreibenden (Eintritt der Wittwe) gilt als Anfang eines Gewerbes,
rt. 20. Juni 1881 (E. K. II. 253). 1
ert ) D. h. der Gemeindebehörde, Ausf. Anw. 4. Sept. 1869 Nr. 1, 26. Die
sübeilie polizeiliche Genehmigung (Konzession 2c.) befreit nicht von der Berpflichtung
dieser Anzeige, E. K. XII. 191. « «
we Zur Anmeldung ist auch derjenige verpflichtet, der in ein bereits betriebenes Ge-
tbe eintritt, Erk. 27. Jan. 1875 (O. R. XVI. 84). Verlegung in einen anderen
Bemeindebezirk gilt als Anfang eines neuen Gewerbes und muß den zur Zeit der
erlegung geltenden gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, E. O. V. XI. 318.
2, d D. h. der Polizeibehörde des Ortes, Ausf. Anw. 4. Sept. 1869 Nr. 1,
(8 le Anzeige bei dem Revierpolizei-Kommissar genügt, Erk. O. Trib. 10. Okt. 1873
N. XIV. 624).
auch )Bei einem Kolportagebuchhändler gilt nicht allein der Verkaufsort, sondern
An#t der Aufbewahrungsort der Waaren als Lokal, Erk. 9. Dez. 1880 (E. K. I. 183).
geigernatische Berkaufsapparate zum Vertriebe von Druckschriften unterliegen der An-
bflicht, Res. 8. Juli 1891 (M. Bl. S. 150).