168 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
schäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen den in §. 138 Abs. 2 erwähnten,
in einem Exemplar beigefügten Auszug D. aus den Bestimmungen über die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre, und sofern er jugendliche Arbeiter be-
schäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen das in §. 138 Abs. 2 erwähnte
Verzeichniß F., wozu ein Formular hierneben beigefügt ist, und den eben daselbst
erwähnten, in einem Exemplar angeschlossenen Anszug E. aus den Bestimmungen
über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auszuhängen hat.
V. Werden andere als die vorstehend unter I. bezeichneten Anlagen den Fabriken
gleichgestellt (§. 154 Abs. 4 a. a. O.), so finden auf diese die Bestimmungen unter
I. bis IV. ohne Weiteres Anwendung.
F. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen für einzelne Be-
triebe (§6. 138a und 139 Gew. O.).
Für einzelne Fabrikbetriebe können Ausnahmen von den Bestimmungen der
§§. 135 Abs. 2 und 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 zugelassen werden und zwar:
1. „wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit“ eine Verlängerung der
Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahre an den Wochentagen außer Sonnabend.
bis zu 13 Stunden (F. 138a Abs. 1 bis 4);
2. „bei den im §. 105 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Arbeiten“ eine Be-
schäftigung gewisser Arbeiterinnen über 16 Jahre an Sonnabenden und Vorabenden
von Festtagen von 5½ Uhr Nachmittags bis 8½ Uhr Abends (5. 138a Abs. 5);
3. wegen „Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes durch Naturereignisse oder
Unglücksfälle“ eine Verlängerung der Arbeitszeit, Gestattung der Nachtarbeit und
Wegfall der Pausen für die jugendlichen und weiblichen Arbeiter (5. 139 Abs. 1);
4. wegen der „Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter“ Ge-
stattung der Arbeit zur Nachtzeit und an den Vorabenden von Sonn= und Festtagen
sowie Abkürzung und Wegfall der Pausen für jugendliche und weibliche Arbeiter aber
ohne Ueberschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit und unter Gewährung einer mindestens
einstündigen Pause für jugendliche Arbeiter, wenn ihre Beschäftigung länger als
6 Stunden dauert (5. 139 Abs. 2).
I. Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahre wegen außer-
gewöhnlicher Häufung der Arbeit (Gew. O. §. 138 Abs. 1 bis 4).
1. Zuständig für die Zulassung der Ueberarbeit von Arbeiterinnen wegen „außer-
gewöhnlicher Häufung der Arbeit“ ist die untere Verwaltungsbehörde nur dann, wenn
die längere Beschäftigung für höchstens 2 Wochen nachgesucht wird, d. h. für
10 Arbeitstage, da diese 2 Wochen außer den etwaigen Feiertagen stets 2 Sonntage
und 2 Sonnabende umfassen. Im Uebrigen ist nur die höhere Berwaltungsbehörde
zuständig, also auch dann, wenn vor Ablauf der 2 Wochen eine Fortdauer der Be-
schäftigung nachgesucht wird. Innerhalb des Kalenderjahres ist die untere Ber-
waltungsbehörde nur von Neuem zuständig, wenn nach Ablauf der von ihr oder der
höheren Verwaltungsbehörde zugelassenen längeren Beschäftigung in der Fabrik oder
der betreffenden Betriebsabtheilung die gesetzliche Beschäftigung wieder eingetreten
und ein neuer Antrag wegen Wiederkehr außergewöhnlicher Häufung der Arbeit ge-
fiellt ist.
2. Der schriftliche und erschöpfende Antrag ist unmittelbar oder durch Vermitte-
lung der Ortspolizeibehörde an die untere oder höhere Verwaltungsbehörde zu richten-
Ist der Antrag der Ortspolizeibehörde zur Weiterbeförderung überreicht, so hat diese
sofort mangelhafte Anträge zur Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die
Richtigkeit der thatsächlichen Angaben festzustellen und den Antrag mit dem Ergebniß
dieser Feststellung und ihrer gutachtlichen Aeußerung weiter zu befördern. Die drei-
tägige Frist für den von der untern Berwaltungsbehörde zu ertheilenden Bescheid be-
giunt mit dem Zeitpunkt des Eingangs des den gesetzlichen Auforderungen völlig ent-
sprechenden Antrages.
3. Für höchstens 40 Arbeitstage im Kalenderjahre kann die Ueberarbeit ge-
nehmigt werden, ohne daß ein Ausgleich in der übrigen Zeit des Jahres einzutreten
braucht. Soll aber die Ueberarbeit auch nur für einen Tag über die 40 Arbeitstage
hinaus von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden, so muß auch für die
bereits gestatteten 40 Tage ein Ausgleich eintreten.