172 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
beförderung übergeben, so hat diese sofort den Antrag, wenn er mangelhaft ist, zur
Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die Richtigkeit der thatsächlichen Angaben
festzustellen und den Antrag mit dem Ergebniß dieser Feststellung und ihrer gut-
achtlichen Aeußerung weiter zu befördern.
3. Die untere Verwaltungsbehörde hat von ihrer Befugniß, Ausnahmen auf die
Dauer von höchstens 14 Tagen zu gestatten, nur in dringenden Fällen Gebrauch zu
machen. Solche Fälle sind in der Regel nur dann anzunehmen, wenn es sich darum
handelt, mit Hülfe der außerordentlichen Verwendung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern eine durch Naturereignisse oder Unglücksfälle herbeigeführte wesentliche
Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes schleunigst wieder zu beseitigen oder einen
zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen außerordentlichen Betrieb zu ermög-
lichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger als 14 Tagen beantragt,
so hat die untere Verwaltungsbehörde zwar schleunigst an die höhere Verwaltungs=
behörde zu berichten, kann aber die ihr erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig
bis zur Dauer von 14 Tagen gestatten.
4. Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung ver-
ursachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat die untere Verwaltungs-
behörde stets die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen. Sie hat
zu dem Ende die Thatsachen, auf welche sich der Antrag stützt, insbesondere auch den
Verlust an Betriebszeit, welcher dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen
ist, festzustellen und die darüber ausgenommenen Berhandlungen mit ihrem gutachtlichen
Berichte der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen. Sofern die Eilbedürftigkeit der
Sache es gestattet, ist vorher eine gutachtliche Aeußerung des zuständigen Gewerbe-
inspektors einzuholen und dem Berichte an die höhere Berwaltungsbehörde beizufügen.
Letztere hat, soweit die Ausnahmen für einen 4 Wochen nicht übersteigenden
Zeitraum beantragt werden, über den Antrag die Entscheidung zu treffen.
5. Bei Bemesfsung der zu gestattenden Ausnahmen ist dahin zu sehen, daß diese
nicht über das Maß binausgehen, welches durch die Dringlichkeit des Bedürfnisses
geboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeiterinnen und der jugendlichen
Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit gestattct werden, als zur
Beseitigung der Betriebsstörung oder zur Abwendung eines Unglücksfalles oder zur
Einbringung der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist.
6. Soweit es sich nicht um Ausnahmen in besonders dringenden Nothfällen
oder für wenige Tage handelt, sind bei Gestattung der Ausnahmen folgende Grenzen
innezuhalten:
a) Innerhalb 24 Stunden darf die Arbeitszeit der Kinder 9 Stunden, die der
jungen Leute 11 Stunden und die der erwachsenen Arbeiterinnen 13 Stunden
ausschließlich der Pausen nicht übersteigen.
b) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche für Kinder
mindestens 12 Stunden, für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter mindestens
10 Stunden beträgt.
Ic) Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. Jede Schicht
muß durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens
einer Stunde unterbrochen sein.
d) Au Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends fallen.
7. Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen genehmigt
werden, find schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen, sowie deren
Dauer genau angeben. Die untere Berwaltungsbehörde hat Abschrift der von ihr
erlassenen Verfügungen sofort nach dem Erlaß derselben der Ortspolizeibehörde, dem
zuständigen Gewerbeinspektor und der höheren Verwaltungsbehörde einzusenden.
8. Anträge, welche auf Gestattung von Ansnahmen für einen 4 Wochen über-
schreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat die höhere Berwaltungsbehörde nach voll-
ständiger Instruktion mit ihrem gutachtlichen Bericht zeitig zur weiteren Veranlassung
dem Minister für Handel und Gewerbe vorzulegen. In denjenigen Fällen, in welchen
sie die Anträge für begründet erachtet, kann fie die erforderlichen Ausnahmen bis zur
Dauer von 4 Wochen vorläufig selbst gestatten. Ob dies geschehen, ist in dem zu
erstattenden Berichte anzugeben.
9. Die Verhandlungen über die auf Grund des §. 139 Abs. 1 eingebrachten
Anträge find in allen Instanzen auf's Aeußerste zu beschleunigen.