174 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
verschafft werden soll, einen größeren Theil des Tages zu Hause zuzubringen, als es
bei regelmäßiger Eintheilung der Arbeitszeit möglich sein würde.
Von diesen Gesichtspunkten aus erscheint es beispielsweise, wenn die Arbeit leicht
ist und die Art des Betriebes kürzere Ruhepausen mit sich bringt, unbedenklich, bei
einer Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern bis höchstens 5½ Stunden von der
halbstündigen Pause ganz abzusehen oder die Bor- und Nachmittagspausen der länger
als 6 Stunden beschäftigten jungen Leute ganz fallen zu lassen, wenn ihre tägliche
Arbeitszeit auf 9 Stunden beschränkt wird, oder diese Pausen auf je eine Viertel-
stunde zu verkürzen, wenn die Mittagsstunde um eine halbe Stunde verlängert oder
die tägliche Arbeitszeit entsprechend verkürzt wird. Die Nachmittagspause für jugend-
liche Arbeiterinnen an den Vorabenden von Sonn= und Festtagen kann erlassen
werden, wenn der Schluß der Arbeitszeit bereits um 5 oder 5¼ Uhr Nachmittags
eintritt.
Auch die einstündige Mittagspause der Arbeiterinnen über 16 Jahre kann beie
einer Herabsetzung der täglichen Arbeitszeit auf 9 Stunden um die Hälfte gekürzt
werden, wenn nach den örtlichen Berhältnissen eine halbe Stunde zur Einnahme einer
Mahlzeit ausreicht. Bei einer täglichen Arbeitszeit von weniger als 6 Stunden
kann unter günstigen Umständen auch der gänzliche Wegfall der Mittagspause ge-
nehmigt werden. Voraussetzung ist auch hier, daß die Arbeit nicht anstrengend ist
und kürzere Ruhezeiten nach der Art des Betriebes von selbst eintreten.
7. Als Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine anderweite Regelung der
Pausen wünschenswerth macht, können vorbehaltlich einzelner im Boraus nicht zu
übersehender Ausnahmen für jugendliche Arbeiter nur solche gelten, in denen ein
rationeller Betrieb es nicht gestattet, den erwachsenen Arbeitern neben den durch den
Betrieb selbst gebotenen Unterbrechungen noch die für die jugendlichen Arbeiter gesetzlich
vorgeschriebenen regelmäßigen Bor= und Nachmittagspansen zu gewähren, und in
denen zugleich eine Beschäftigung junger Leute — namentlich auch mit Rücksicht auf
die Heranbildung tüchtiger Arbeiter — unentbehrlich und nur dann möglich ist, wenn
die jugendlichen gemeinsam mit den erwachsenen Arbeitern beschäftigt werden. In
der Regel werden diese Voraussetzungen nur bei solchen Betrieben zutreffen, in denen
bei der eigentlichen Fabrikation nur oder vorzugsweise gelernte Arbeiter, die jugend-
lichen Arbeiter aber als Lehrlinge beschäftigt werden. In Fällen dieser Art ist die
beantragte anderweite Regelung auf die als Lehrlinge beschäftigten iugendlichen Arbeiter
zu beschränken und zur Sicherstellung der Innehaltung dieser Beschränkung an die
Bedingung zu knüpfen, daß die Lehrverträge schriftlich abgeschlossen und das Datum
derselben unter der Rubrik „Beschäftigung“ in die Arbeitsbücher eingetragen werden.
Wegen der Natur des Betriebes ist von der einstündigen Mittagspause der
Arbeiterinnen über 16 Jahre in der Regel nur dann abzusehen, wenn eine ein-
stündige Unterbrechung des Betriebes an 8 oder wegen des Zusammenhangs der
Beschäftigung der weiblichen Arbeiterinnen mit der der männlichen Arbeiter nicht
thunlich ist, wenn die Arbeiten an fich leicht, für Arbeiterinnen geeignet und nicht
mit Gefahr für die Gesundheit verbunden sind, und wenn die Art des Betriebes
kürzere Ruhezeiten mit sich bringt. Unter diesen Boraussetzungen kann die Mittags-
pause auf eine halbe Stunde ermäßigt werden, wenn außerdem zwei Pausen von je
einer Biertelstunde gewährt werden.
8. In denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen nicht auf
die Arbeitspausen beschränkt find, hat die höhere Verwaltungsbehörde die Anträge
nach den unter 4, 6 und 7 hervorgehobenen Gesichtspunkten vollständig zu instruiren
und demnächst mit dem Gutachten des zuständigen Auffichtsbeamten und ihrer eigenen
gutachtlichen Aeußerung dem Minister für Handel und Gewerbe zur weiteren Ver-
anlassung vorzulegen.
9. Eine Uebersicht der im abgelaufenen Kalenderjahre auf Grund der 35. 138à
und 139 zugelassenen Ausnahmen und anderweiten Regelungen hat der zuständige
Auffichtsbeamte seinem Jahresberichte beizufügen.
G. Aussicht über die Ausführung der Bestimmungen über die
Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der
jugendlichen Arbeiter (6. 139b Gew. O.).
I. Die Aufsicht über die Ansführung der die Arbeitsbücher und die Beschäftigung
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen der §§. 107