Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

176 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
bei der Revision festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeiter in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen Bestimmungen stattfindet. 
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 8½⅛½ Uhr Abends und 5½ Uhr 
Morgens oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, find von Zeit zu Zeit 
einer bei Nacht oder Sonntags auszuführenden Revision zu unterziehen. Anlagen, 
welche Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigen, sind insbesondere auch an den Bor- 
abenden der Sonn- und Festtage nach 5½ Uhr Nachmittags und an den übrigen 
Wochentagen nach Schluß der angezeigten Arbeitszeit zu revidiren. 
V. Nach jeder Revision einer den Bestimmungen der §#§. 135 bis 139 b der 
Gew. O. unterworfenen Anlage hat die Ortspolizeibebörde das Datum derselben in 
die nach E. III. zu führenden Berzeichnisse der Fabriken 2c. einzutragen. Werden 
ingendliche Arbeiter beschäftigt, so ist außerdem auf den in den Arbeitsräumen aus- 
bängenden Verzeichnissen ein Revifionsvermerk zu machen. Nach Vornahme jeder 
ordentlichen Revision ist ferner dabei die festgestellte Anzahl der Kinder, der jungen 
Leute, der Arbeiterinnen zwischen 16 und 21 Jahren und der Arbeiterinnen über 
21 Jahre gleichfalls in die nach E. III. zu führenden Berzeichnisse der Fabriken u. s. w. 
einzutragen. 
VI. Die gegen Besitzer von Fabriken u. s. w. oder gegen ihre Betriebsleiter und 
Aufsichtsbeamten wegen Zuwiderhandlungen gegen die die Beschäftigung von Arbei- 
terinnen und jugendlichen Arbeitern betreffenden Bestimmungen rechtskräftig ver- 
hängten Strafen sind in die Verzeichnisse der Fabriken u. s. w. einzutragen. 
VII. Alljährlich im Monat Dezember haben die Ortspolizeibehörden der höheren 
Verwaltungsbehörde eine Uebersicht der in ihrem Verwaltungsbezirke vorhandenen Fa- 
briken u. s. w., in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
nach dem beigefügten Formular J. einzureichen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat nachdrücklich darauf zu halten, daß die Orts- 
Polizeibehörden diese Uebersichten rechtzeitig einreichen. Sämmtliche Uebersichten find 
von der höheren Verwaltungsbehörde alsbald unter Beifügung einer auf Grund der- 
selben für den Bezirk herzustellenden Gesammtübersicht dem zuständigen Gewerbe- 
Aufsichtsbeamten zu überweisen, welcher die Gesammtübersicht seinem Jahresberichte 
beizufügen hat. 
VIIII. Im Laufe der Monate Mai, Juni und Juli des Jahres ist von der 
Orts-Polizeibehörde eine allgemeine Revision sämmtlicher gewerblichen Anlagen vor- 
zunehmen. Bei dieser ist es hauptsächlich festzustellen, ob die zur Zeit beschäftigten 
minderjährigen Arbeiter mit vorschriftsmäßig ausgestellten und ausgefüllten, den 
neuen Borschriften entsprechenden Arbeitsbüchern versehen find, ob in den Fabriken 
und den ihnen gleich gestellten Anlagen die Vorschriften über die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern befolgt werden und ob die aushängenden 
Verzeichnisse der jugendlichen Arbeiter und die Anszüge aus den Bestimmungen, be- 
treffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre und von jugendlichen 
Arbeitern den in dieser Anweisung vorgeschriebenen Formularen entsprechen. 
Bei dieser ersten ordentlichen Revision find die Arbeitgeber auf die vorgefundenen 
Mängel aufmerksam zu machen und zu ihrer ungesäumten Abstellung unter Hinweis 
auf die betreffenden Strafbestimmungen (s. 146 Nr. 2 und 3, §. 149 Nr. 7 und 
§. 150 Nr. 1, 2 und 3) aufzufordern. 
Durch eine zweite ordentliche, in den letzten 5 Monaten des Jahres vorzuneh- 
mende Nachrevifion ist festzustellen, ob dieser Aufforderung entsprochen ist. 
H. Statutarische Bestimmungen (5. 142 Gew. O.). 
I. Von jeder auf Grund der 8§§. 105b Abs. 2, 119a Abs. 2 und 120 er- 
lassenen statutarischen Bestimmung hat die Behörde, welche sie erlassen hat, alsbald 
nach dem Erlaß ein Exemplar unmittelbar oder durch Vermittelung der höheren 
Verwaltungsbehörde an den Minister für Handel und Gewerbe einzusenden. 
II. Die Auswahl betheiligter Gewerbetreibender und Arbeiter, welche nach §. 142 
vorher anzuhören find, ist, sofern nicht geeignetere Persönlichkeiten zur Verfügung 
stehen, aus den Beisitzern der Gewerbegerichte, der Schiedsgerichte, der Berufsgenossen- 
schaften, der Arbeiterausschüsse oder aus den Vorstandsmitgliedern der Orts-, Be- 
triebs-, Bau= und Innungs-Krankenkassen, sowie der Knappschaftskassen zu bewirken.
	        
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