Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 183
Berzeichniß der Bewilligungen von Ueberarbeit erwachsener Arbeiterinnen G.
an den Wochentagen außer Sonnabend.
I1I1. Das Berzeichniß ist nach Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalender-
Llahres nach Fabrikbetrieben thunlichst so zu führen, das jeder Fabrikbetrieb nur einmal
aufgeführt wird und so viel Raum erhält, daß alle während des Jahres auf Grund des
§. 138 a und des §. 139 Abs. 1 erfolgenden Bewilligungen von Ueberarbeit unter-
anmander eingetragen werden können.
2. In Spalte 1 find die laufenden Nummern der Fabrikbetriebe mit römischen
Ziffern und unter jedem Fabrikbetrieb die laufende Nummer der für denselben er-
folgten Bewilligungen mit arabischen Ziffern einzutragen.
3. In Spalte 3 ist unter b die Betriebsabtheilung dann zu bezeichnen, wenn
die Ueberarbeit nur für Arbeiterinnen einer Betriebsabtheilung genehmigt ist.
4. In Spalte 8 ist die Zahl der Stunden anzugeben, für welche täglich Ueber-
arbeit bewilligt ist.
5. In Spalte 10 ist der kurz aber erschöpfend anzugebende Grund der außer-
ordentlichen Arbeitshäufung nach Art seiner Beschaffenheit mit a, b oder c einzutragen.
Die Spalte 10 ist nicht auszufüllen, wenn die Ueberarbeit auf Grund des §. 139
Abs. 1 bewilligt ist.
6. In Spalte 12 sind insbesondere zu vermerken etwaige besondere bei der Be-
willigung der Ueberarbeit gestellte Bedingungen, etwaige festgestellte Ueberschreitungen
der gesetzlichen oder der bewilligten Beschäftigung, ewate auf Grund des §. 146
Abs. 1 Ziff. 2 wegen gesetzwidriger Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre
erfolgte Bestrafungen und kurze Begründungen der nach §. 139 Abs. 1 erfolgten Be-
willigungen.
(Linke Seite des Bogens.] Formular G. Einlagebogen.
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1 2 3 4 5 6 7
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[Rechte Seite des Bogens.)
8 9 10 11 12
Grund d i .
Zahl d uberordentlichen Zahl der Betriebstage, für welche
* a) der Bundesrath nach s. 139a,
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welche Ueber- oder « Beide nach §. 139 kungen
eberarbeit arbeit b) zwar unregelmäßig aber doc d)
1 bewilligt ist vorherzusehen, oder
ie untere Verwaltun Eöbe-
IP0) nicht vorherzusehen war Ueberarbeit bewilligt hat
hörde nach §8. 139 Adf. 1