Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 189
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
Cirkular an die sämmtlichen Königl. Oberpräsidenten und an den Königl.
Regierungspräsidenten in Sigmaringen und Anweisung, betr. die Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe, 10. Juni 1892 (M. Bl. S. 198).
1. Zu Ziff. I.:
Hinsichtlich der Feststellung der Beschäftigungsstunden ist angeregt worden,
zwischen dem Comptoir= und dem in offenen Verkaufsstellen thätigen Personal zu
unterscheiden und für das Erstere die Beschäftigungsstunden ohne Berücksichtigung des
Hauptgottesdienstes und demzufolge ohne Unterbrechung festzusetzen. Dieser Anregung
kann nicht entsprochen werden, da die gesetzlich geforderte Berücksichtigung des Haupt-
gottesdienstes nicht nur im Interesse der äußeren Heilighaltung der Sonn= und
Festtage vorgeschrieben ist, sondern auch den Zweck verfolgt, dem kaufmännischen
Personal (und zwar auch dem im Comptoirdienst beschäftigten) die Möglichkeit eines
regelmäßigen Besuches des Hauptgottesdienstes zu gewähren.
2. Zu Ziff. III.:
Außer für die in Ziff. III. 1 der Anweisung berücksichtigten Zweige des Hau-
delsgewerbes sind mehrfach noch andere Ausnahmen auf Grund des §. 105e Gew. O.
befürwortet worden, so namentlich für den Handel mit Tabak und Cigarren, Kolo-
nialwaaren, Apothekerwaaren, chirurgischen Instrumenten, Confitüren, Selterwasser in
sogenannten Selterbuden. Hiervon wird zunächst der Verkauf von Apothekerwaaren
als „Arzneimitteln“ im Hinblick auf §. 6 Gew. O. und der Ausschank von Selter-
wasser in Selterbuden als Schankgewerbe gemäß §. 105i a. a. O. durch die Vor-
schriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe nicht getroffen. Für die übrigen
erwähnten Artikel kann ein Bedürfniß zur Zulassung von Ausnahmebestimmungen
auf Grund des 5. 105e nicht anerkannt werden, weil das Publikum durch die für
den Handel freigegebenen 5 Stunden ausreichende Gelegenheit erhält, seinen Bedarf
daran zu decken.
Von einer Seite ist angeregt worden, für die Spedition frischer Fische und
frischen Obstes mit Rücksicht darauf, daß diese dem Verderben leicht ausgesetzten
Waaren schnell befördert werden müssen, eine zehnstündige Beschäftigungszeit an
Sonn= und Festtagen zuzulassen. Ein Bedürfniß für eine solche Ausnahmevorschrift
liegt jedoch nicht vor, da die keinen Aufschub duldende Spedition von frischen Fischen
und frischem Obst, insoweit sie nicht als Verkehrsgewerbe gemäß §. 105i a. a. O.
freigegeben ist, nach §. 105 Ziff. IV. daselbst kraft Gesetzes zulässig sein wird.
3. Zu Ziff. II., III. und IV.:
Durch die Anweisung sollen nur die Grenzen, über welche hinaus Ausnahmen
nicht zuzulassen find, festgelegt werden. Die Behörden find nicht genöthigt, Aus-
nahmen in dem in der Anweisung gestatteten Umfange zuzulassen, sie werden vielmehr
zu prüfen haben, ob nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ihrer Ver-
waltungsbezirke mit geringeren Ausnahmen dem Bedürfnisse genügt werden kann.
Anw. 10. Juni 1892, betr. die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
1. Feststellung der zulässigen Beschäftigungszeit.
(§#. 41 a, 105b Abs. 2 a. a. O.).
1. Die Feststellung der fünf Stunden, während welcher im Handelsgewerbe an
Sonn= und Festtagen die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern und
ein Gewerbebetrieb in offenen Verkanfsstellen zulässig ist, erfolgt für den Umfang der