Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

14 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 
Es gehören dahin: 
Schießpulver-Fabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung 
von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs= und Gasbewahrungs- 
Anstalten, Anstalten zur Destillation von Erd-Oel, Anlagen zur Be- 
reitung von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer und Koaks, sofern sie 
außerhalb der Gewinnungsorte) des Materials errichtet werden, Glas- 
und Rußhütten, Kalk-, Ziegel--.) und Gyps-Oefen, Anlagen zur Ge- 
winnung roher Metalle, Röst-Oefen, Metall-Gießereten, sofern 9"t nicht 
bloße Tiegel-Gießereien sind, Hammerwerk-). chemische Fabriken") 
aller Art, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärke-Fabriken, mit Aus- 
nahme der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke, Stärke-Syrups- 
Fabriten Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen= und Dachfilz-Fabriken, 
eim-, Thran= und Seifen-Siedereien, Knochen-Brennereien, Knochen- 
darren, Knochen-Kochereien und Knochenbleichen, Zubereitungs-Anstalten, 
für Thierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien ), Gerbereien?), Ab- 
deckereien, Poudretten= und Düngpulver-Fabriken, Stau-Anlagen für 
Wassertriebwerke?) (§. 23), Hopfen-Schwefeldörren, Asphaltkochereien 
  
1) Gewinnungsorte des Materials find diejenigen Orte, an denen die Kohlen 
zu Tage kommen und die damit in Verbindung stehenden Niederlageplätze der Gruben, 
Res. 10. April 1846 (M. Bl. S. 90). 
*) Feldziegelöfen und Feldbrände fallen nicht unter den Begriff der Ziegel- 
öfen im Sinne des §. 16, wenn sie nur zur vorübergehenden Bearbeitung des auf 
dem Felde gefundenen Materials dienen, Res. 14. Aug. 1845 (M. Bl. S. 2698) 
und 27. Nov. 1849 (M. Bl. S. 285). Wegen der Kalk= und Flechtöfen Res. 
15. Okt. 1849 (M. Bl. S. 231). Z Z 
:) Unter Hammerwerken sind nicht solche gewerblichen Anlagen, in denen 
überhaupt mit dem Hammer gearbeitet wird, sondern nur diejenigen Werke zu ver- 
stehen, in denen die Hämmer nicht durch Menschenhände, sondern durch Kräfte 
(Wasser= oder Dampfkraft) in Bewegung gesetzt werden, Res. 14. Sept. 1847 (WM. 
Bl. S. 265). 
4) Zu "eon chemischen Fabriken gehören nicht die Anstalten zur Bereitung künst- 
licher Mineralwässer, Res. 30. Dez. 1864 (M. Bl. S. 272). 
5) Vergl. Ges. 18. März 1868, betr. die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser 
(G. S. S. 277), oben in B. I S. 1429. . 
Zu den nach §. 16 konzessionspflichtigen Schlächtereien gebören alle Schlacht- 
stätten ohne Unterschied, mithin auch die von Schlächtern in ihren Behanfungen zum 
Schlachten benutzten Räumlichkeiten, Erk. O. Trib. 18. Juli 1879 (O. N. XX. 338); 
Erk. R. G. 17. Dez. 1886 (Rechtspr. VIII. 764). 
6) Die Anlage neuer Gerbereien im Innern großer und volkreicher Städte 
ist wegen der mit ihnen für die Nachbarschaft verbundenen erheblichen Belästigungen 
in der Regel nicht zu genehmigen, Res. 16. Okl. 1845 (M. Bl. S. 317). 
7) Bei der Genehmigung von Triebwerken, die durch Wasser bewegt werden, 
ist eine genaue, die Berhältnisse für die Zukunft sichernde Bestimmung des zulässigen 
Wasserstandes zu treffen. Es ist zu diesem Behufe namentlich die Lage des Fach- 
baums nach unverrückbaren Merkmalen zu bestimmen und die bewilligte Höhe des 
Standwassers über dem Fachbaum durch Merkpfähle zu normiren, Res. 14. Juni 
1847 (M. Bl. S. 136). Für Anlagen von Wassertriehwerken find in Bergwerken 
und Aufbereitungsanstalten die Oberbergämter zuständig, Berg-Ges. 24. Juni 1865 
(G. S. S. 705) §. 59, Zust. Ges. §. 110 Abs. 2. Nur die Stanuanlagen, nicht 
die Wassertriebwerke selbst find genehmigungspflichtig, E. Crim. I. 103. 
Vergl. §§. 229—239 II. 15 A. 2. R., betr. die Anlegung von Wasser- und 
Schiffsmühlen auf öffentlichen und Privatflüssen, sowie von Windmühlen. 
Konzessionen zur Anlegung von Schiffsmühlen auf öffentlichen Flüssen find 
nur ausnahmsweise im Falle eines unabweisbaren Bedürfnisses und auch dann nur 
untter der, auf genaue Untersuchung zu gründenden Voraussetzung zu ertheilen, daß 
daraus für die Schiffahrt keinerlei Nachtheile entstehen. Es ist in solchen Fällen 
zuvor die Ermächtigung des Kgl. Finanzministerii einzuholen, Res. 31. Okt. 1844 
(M. Bl. S. 290).
	        
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