196 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
A. Bergban--, Hütten= und Salinenwesen.
Rr.
1.)
1
OGattung
der
Betriebe.
Berg-
werke und
Gruben.
—
r e
und mit
Hütten-
werken
ver-
bundene
AIsstofen-
betriebe
a) ohne
Säure-
gewinnung.
1
1
Zc#eichnung
der nach §8. 105 d zugelassenen
Arbeiten.
Bei der Erdölgewinnung aus
Bohrlöchern der Betrieb der Pump-
werke sowie hierbei und bei Spring-
ölquellen das Aufsammeln des Oeles
und der Transport desselben zu
den Sammelbehältern.
Der Betrieb der jährlich nicht
länger als 6 Monate bennutzten
Röstöfen. 6
Der Betrieb der übrigen Röst-
öfen mit Ausschluß der Zeit von
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.
Von dieser Ausnahme darf an den-
jenigen Sonn= und Festtagen kein
Gebrauch gemacht werden, an wel-
chen nach 6 Uhr des vorhergehen-
den Abends zur Beschickung ge-
langtes Röstgut auf Grund des
§. 105 der Gewerbeordnung über
6 Uhr Morgens hinaus bearbeitet
wird.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.
Die den Arbeitern zu ge-
währende Ruhe hat mindestens
zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonn-
tag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen
Sountagen die Arbeits-
schichten nicht länger als
12 Stunden dauern, für
jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt,
Abweichungen hinsichtlich der
Dauer der Ruhezeit zuzulassen;
dieselbe muß jedoch für jeden
Arbeiter mindestens die Ge-
sammtdauer seiner auf die
zwischenliegenden Sonntage fal-
lenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dür-
fen je 12 Stunden nach und
vor ihrer regelmäßigen Be-
schäftigung zur Arbeit nicht
verwendet werden. Die den-
selben zu gewährende Ruhe
muß mindestens das Maß der
den abgelösten Arbeitern ge-
währten Ruhe erreichen.
(Bedingungen wie zu 1.)
Die den Arbeitern zu ge-
währende Ruhe hat mindestens
zu dauern
für zwei aufeinander folgende
Sonn- und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden
Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten
Sonntag 36 Stunden.