Abschnitt XXXIII.
Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
197
A. Bergbau-, Hütten- und Salinenwesen.
Nr.
—mm
Gattung
der
Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105 d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.
b) mit
Säure-
gewinnung.
Ber-
kokungs=
und
Stein-
kohlen=
destilla-
tions-
anstalten.
Salinen.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der Röstöfen, der
Kondensations= und Konzentra-
tionseinrichtungen sowie der Trans-
port der Säure zu dem Lager-
raum.
Der Betrieb der Koksöfen von
höchstens dreißigstündiger Brenn-
dauer und solcher Oefen, deren
Gase im Bergwerks= oder Hoch-
ofenbetriebe Verwendung finden
oder zur Gewinnung von Neben-
produkten dienen, sowie der hierzu
erforderlichen Apparate.
Der Betrieb der übrigen Oefen
während des Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfestes, sowie an zwei
aufeinander folgenden Sonn= und
Festtagen, mit Ausschluß der Zeit
von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr
Abends.
Der Betrieb der Kohlenwäschen
mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends, so-
fern während der übrigen Zeit der
Betrieb der Koksöfen zugelassen ist.
Das Entladen und Berschieben
von Eisenbahnwagen bis zu 5
Stunden.
Der Betrieb der Pump= und
Gradirwerke sowie der Siederei,
der letzteren jedoch nicht während
des Weihnachts-, Oster- und Pfingst-
festes.
(Bedingungen wie zu 1.)
(Bedingungen wie zu 1.)
Die den Arbeitern zu ge-
währende Ruhe hat mindestens
zu dauern:
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden
Tage 24 Stunden.
Die den Arbeitern zu ge-
währende Ruhe hat mindestens
zu dauern:
für das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest sowie für
zwei aufeinander folgende
Sonn= und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden
Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten
Sonntag 36 Stunden.
Die Festsetzung dieser Stun-
den erfolgt durch die Polizei-
behörde. Den Arbeitern sind
mindestens Ruhezeiten gemäß
# 105 Absatz 3 oder, mit
Genehmigung der unteren Ber-
waltungsbehörde, gemäß §. 105c
Absatz 4 der Gewerbeordnung
zu gewähren.
(Bedingungen wie zu 1.)