Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. 
Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
197 
A. Bergbau-, Hütten- und Salinenwesen. 
  
  
  
Nr. 
—mm 
Gattung 
der 
Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
  
b) mit 
Säure- 
gewinnung. 
Ber- 
kokungs= 
und 
Stein- 
kohlen= 
destilla- 
tions- 
anstalten. 
Salinen. 
  
  
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Der Betrieb der Röstöfen, der 
Kondensations= und Konzentra- 
tionseinrichtungen sowie der Trans- 
port der Säure zu dem Lager- 
raum. 
Der Betrieb der Koksöfen von 
höchstens dreißigstündiger Brenn- 
dauer und solcher Oefen, deren 
Gase im Bergwerks= oder Hoch- 
ofenbetriebe Verwendung finden 
oder zur Gewinnung von Neben- 
produkten dienen, sowie der hierzu 
erforderlichen Apparate. 
Der Betrieb der übrigen Oefen 
während des Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfestes, sowie an zwei 
aufeinander folgenden Sonn= und 
Festtagen, mit Ausschluß der Zeit 
von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Abends. 
Der Betrieb der Kohlenwäschen 
mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends, so- 
fern während der übrigen Zeit der 
Betrieb der Koksöfen zugelassen ist. 
Das Entladen und Berschieben 
von Eisenbahnwagen bis zu 5 
Stunden. 
Der Betrieb der Pump= und 
Gradirwerke sowie der Siederei, 
der letzteren jedoch nicht während 
des Weihnachts-, Oster- und Pfingst- 
festes. 
  
(Bedingungen wie zu 1.) 
(Bedingungen wie zu 1.) 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu dauern: 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden 
Tage 24 Stunden. 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu dauern: 
für das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest sowie für 
zwei aufeinander folgende 
Sonn= und Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden 
Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden 
oder für jeden zweiten 
Sonntag 36 Stunden. 
Die Festsetzung dieser Stun- 
den erfolgt durch die Polizei- 
behörde. Den Arbeitern sind 
mindestens Ruhezeiten gemäß 
# 105 Absatz 3 oder, mit 
Genehmigung der unteren Ber- 
waltungsbehörde, gemäß §. 105c 
Absatz 4 der Gewerbeordnung 
zu gewähren. 
(Bedingungen wie zu 1.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.