Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
A. Bergbau-, Hütten= und Salinenwesen. 
  
  
  
Gattung 
der 
Betriebe. 
Beo#zeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
  
Metall- 
hütten- 
werke, 
ausschließ- 
lich der 
unter Ziffer 
6 und 7 
fallenden 
Anlagen 
(Gewin- 
nung von 
Gold, 
Silber, 
Blei, 
Kupfer, 
Zink, Nickel, 
Kobalt, 
Antimon, 
Wismuth, 
Arsen, 
Zinn, 
u. s. w.) 
Eisen- 
Kochofen- 
Werke. 
  
Der Betrieb der kontinuirlichen 
Schachtöfen (Hochöfen) von mehr 
als sechstägiger Brenndauer. 
Für die Gewinnung von Metall- 
salzen, von Metalloxyden, sowie 
von Metallen auf nassem Wege 
der Betrieb der Laugerei, der Aus- 
fällung der Metalle und der Ein- 
dampfvorrichtungen. 
Der Betrieb der Flammöfen. 
Der Betrieb der Eutfilberung 
des Werkbleies mittelst Zink, ein- 
schließlich der Zinkschaumdestillation 
und der Entzinkung des entfilberten 
Bleies. 
Der Betrieb der Rothglasöfen. 
Der Betrieb der Zinkreduktions- 
öfen. 
Das Entladen und Verschieben 
von Eisenbahnwagen bis zu 5 
Stunden. 
Die Arbeiten der Kesselwärter 
und Stocher (Heizer, Schürer), der 
Maschinisten, Schmelzer, Gicht- 
und Apparatarbeiter, die Zufuhr 
der Rohstoffe zu den Hochöfen, die 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu danern: 
entweder für jeden zweiten 
Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonn- 
tag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen 
Sonntagen die Arbeits- 
schichten nicht länger als 
12 Stunden dauern, für 
jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, 
Abweichungen hinsichtlich der 
Dauer der Ruhezeit zuzulassen; 
dieselbe muß jedoch für jeden 
Arbeiter mindestens die Ge- 
sammtdauer seiner auf die 
zwischenliegenden Sonntage fal- 
lenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dür- 
fen je 12 Stunden nach und 
vor ihrer regelmäßigen Be- 
schäftigung zur Arbeit nicht 
verwendet werden. Die den- 
selben zu gewährende Nuhe 
muß mindestens das Maß der 
den abgelösten Arbeitern ge- 
  
  
währten Ruhe erreichen. 
Die den Schmelzern bei den 
Zinkreduktionsöfen und ihren 
Gehülfen zu gewährende Ruhe 
hat spätestens um 8 Uhr Mor- 
gens zu beginnen und min- 
destens 20 Stunden zu dauern. 
Die den übrigen Arbeitern 
zu gewährende Ruhe hat min- 
destens zu dauern: (wie zu 1.) 
Die Festsetzung dieser Stun- 
den erfolgt durch die Polizei- 
behörde. Den Arbeitern find 
mindestens Ruhezeiten gemäß 
§. 1056 Absatz 3 oder, mit 
Genehmigung der unteren Ver- 
waltungsbehörde, gemäß S§. 1050 
Absatz 4 der Gewerbeordnung 
zu gewähren. 
(Bedingungen wie zu 1.)
	        
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