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Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
A. Bergbau-, Hütten= und Salinenwesen.
Gattung
der
Betriebe.
Beo#zeichnung
der nach §. 105 d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.
Metall-
hütten-
werke,
ausschließ-
lich der
unter Ziffer
6 und 7
fallenden
Anlagen
(Gewin-
nung von
Gold,
Silber,
Blei,
Kupfer,
Zink, Nickel,
Kobalt,
Antimon,
Wismuth,
Arsen,
Zinn,
u. s. w.)
Eisen-
Kochofen-
Werke.
Der Betrieb der kontinuirlichen
Schachtöfen (Hochöfen) von mehr
als sechstägiger Brenndauer.
Für die Gewinnung von Metall-
salzen, von Metalloxyden, sowie
von Metallen auf nassem Wege
der Betrieb der Laugerei, der Aus-
fällung der Metalle und der Ein-
dampfvorrichtungen.
Der Betrieb der Flammöfen.
Der Betrieb der Eutfilberung
des Werkbleies mittelst Zink, ein-
schließlich der Zinkschaumdestillation
und der Entzinkung des entfilberten
Bleies.
Der Betrieb der Rothglasöfen.
Der Betrieb der Zinkreduktions-
öfen.
Das Entladen und Verschieben
von Eisenbahnwagen bis zu 5
Stunden.
Die Arbeiten der Kesselwärter
und Stocher (Heizer, Schürer), der
Maschinisten, Schmelzer, Gicht-
und Apparatarbeiter, die Zufuhr
der Rohstoffe zu den Hochöfen, die
Die den Arbeitern zu ge-
währende Ruhe hat mindestens
zu danern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonn-
tag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits-
schichten nicht länger als
12 Stunden dauern, für
jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt,
Abweichungen hinsichtlich der
Dauer der Ruhezeit zuzulassen;
dieselbe muß jedoch für jeden
Arbeiter mindestens die Ge-
sammtdauer seiner auf die
zwischenliegenden Sonntage fal-
lenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dür-
fen je 12 Stunden nach und
vor ihrer regelmäßigen Be-
schäftigung zur Arbeit nicht
verwendet werden. Die den-
selben zu gewährende Nuhe
muß mindestens das Maß der
den abgelösten Arbeitern ge-
währten Ruhe erreichen.
Die den Schmelzern bei den
Zinkreduktionsöfen und ihren
Gehülfen zu gewährende Ruhe
hat spätestens um 8 Uhr Mor-
gens zu beginnen und min-
destens 20 Stunden zu dauern.
Die den übrigen Arbeitern
zu gewährende Ruhe hat min-
destens zu dauern: (wie zu 1.)
Die Festsetzung dieser Stun-
den erfolgt durch die Polizei-
behörde. Den Arbeitern find
mindestens Ruhezeiten gemäß
§. 1056 Absatz 3 oder, mit
Genehmigung der unteren Ver-
waltungsbehörde, gemäß S§. 1050
Absatz 4 der Gewerbeordnung
zu gewähren.
(Bedingungen wie zu 1.)