200 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
Gattung
Betriebe.
B. Industrie der Steine und Erden.
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Bezeichnung
der nach §. 105 d zugelassenen
Arbeiten.
D.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.
2. Kalk= und
Gips-
brenne-
reien.
mit einer 12 stündigen Unter-
brechung. Diese Ausnahme findet
auf den ersten Weihnachts-., Oster-
und Pfingsttag keine Anwendung.
Bei der Herstellung von Hohl-
und Preßglas aus Hafenöfen an
dreien von vier aufeinander folgen-
den Sonntagen sowie an den nicht
auf einen Sonntag fallenden Fest-
tagen die Verarbeitung der Glas-
masse bis 12 Uhr Mittags. Diese
Ausnahme findet auf den ersten
Weihnachts-, Oster= und Pfingsttag
keine Anwendung.
Bei der Herstellung von Gußglas
(Roh= und Spiegelglas) an dreien
von vier aufeinander folgenden
Sonntagen sowie an den nicht auf
einen Sonntag fallenden Festtagen
die Verarbeitung der Glasmasse
während höchstens 9 Stunden.
Diese Ausnahme findet auf den
ersten Weihnachts-, Oster= und
Pfingsttag keine Anwendung.
Bei Schachtöfen ohne besondere
Feuerung das Beschicken der Oefen
bis 9 Uhr Vormittags.
Bei Schachtöfen mit Roftfeue-
rung das Beschicken der Oefen und
das Ziehen des Arbeitserzeugnisses
bis 9 Uhr Vormittags.
Bei Ring= und Kammeröfen an
mehreren aufeinander folgenden
Sonn= und Festtagen mit Aus-
schluß des ersten dieser Tage das
Herausnehmen der Arbeitserzeug-
nisse und das Einsetzen der Roh-
stoffe bis 9 Uhr Bormittags.
Bei Etagenöfen der Betrieb mit
Ausschluß der Zeit von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends.
Sonn= und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden
Tage 28 Stunden,
für die übrigen Sonn= und
Festtage 28 Stunden.
Die den Arbeitern zu ge-
währende Ruhe hat mindestens.
zu dauern:
für einen von vier aufein-
ander folgenden Sonn-
tagen 36 Stunden,
für die übrigen Sonntage
sowie für die nicht auf
einen Sonntag fallenden
Festtage 18 Stunden.
Die den Arbeitern zu ge-
währende Ruhe hat mindestens.
zu dauern:
für einen von vier aufein-
ander folgenden Sonn-
tagen 36 Stunden.
Den Arbeitern sind minde-
stens Ruhezeiten gemäß §. 105
Abs. 3 oder, mit Genehmigung
dder unteren Berwaltungsbe-
börde, gemäß §. 1056 Abfl. 4
der Gewerbeordnung zu ge-
währen.
Die den Arbeitern zu ge-
währende Ruhe hat mindestens
zu dauern:
für das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest sowie für
zwei aufeinander folgende
Sonn= und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden
Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten
Sonntag 36 Stunden.