Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

200 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
Gattung 
Betriebe. 
B. Industrie der Steine und Erden. 
— — — 
Bezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
D. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
  
2. Kalk= und 
Gips- 
brenne- 
reien. 
  
  
  
mit einer 12 stündigen Unter- 
brechung. Diese Ausnahme findet 
auf den ersten Weihnachts-., Oster- 
und Pfingsttag keine Anwendung. 
Bei der Herstellung von Hohl- 
und Preßglas aus Hafenöfen an 
dreien von vier aufeinander folgen- 
den Sonntagen sowie an den nicht 
auf einen Sonntag fallenden Fest- 
tagen die Verarbeitung der Glas- 
masse bis 12 Uhr Mittags. Diese 
Ausnahme findet auf den ersten 
Weihnachts-, Oster= und Pfingsttag 
keine Anwendung. 
Bei der Herstellung von Gußglas 
(Roh= und Spiegelglas) an dreien 
von vier aufeinander folgenden 
Sonntagen sowie an den nicht auf 
einen Sonntag fallenden Festtagen 
die Verarbeitung der Glasmasse 
während höchstens 9 Stunden. 
Diese Ausnahme findet auf den 
ersten Weihnachts-, Oster= und 
Pfingsttag keine Anwendung. 
Bei Schachtöfen ohne besondere 
Feuerung das Beschicken der Oefen 
bis 9 Uhr Vormittags. 
Bei Schachtöfen mit Roftfeue- 
rung das Beschicken der Oefen und 
das Ziehen des Arbeitserzeugnisses 
bis 9 Uhr Vormittags. 
Bei Ring= und Kammeröfen an 
mehreren aufeinander folgenden 
Sonn= und Festtagen mit Aus- 
schluß des ersten dieser Tage das 
Herausnehmen der Arbeitserzeug- 
nisse und das Einsetzen der Roh- 
stoffe bis 9 Uhr Bormittags. 
Bei Etagenöfen der Betrieb mit 
Ausschluß der Zeit von 6 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends. 
Sonn= und Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden 
Tage 28 Stunden, 
für die übrigen Sonn= und 
Festtage 28 Stunden. 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens. 
zu dauern: 
für einen von vier aufein- 
ander folgenden Sonn- 
tagen 36 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
sowie für die nicht auf 
einen Sonntag fallenden 
Festtage 18 Stunden. 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens. 
zu dauern: 
für einen von vier aufein- 
ander folgenden Sonn- 
tagen 36 Stunden. 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
Abs. 3 oder, mit Genehmigung 
  
dder unteren Berwaltungsbe- 
börde, gemäß §. 1056 Abfl. 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
  
  
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu dauern: 
für das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest sowie für 
zwei aufeinander folgende 
Sonn= und Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden 
Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden 
oder für jeden zweiten 
Sonntag 36 Stunden.
	        
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