Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

204 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Hanbwerk. 
D. Chemische Industrie. 
  
  
Nr. 
Gattung 
der 
Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
11. l Gewin- 
12. 
13. 
14. 
16. 
16. 
  
nung von 
Rhodan- 
salzen. 
Gewin- 
ming von 
a) Ammo- 
nial. 
b) Ammo- 
niak= 
salzen. 
Ge- 
winnung 
doppelt- 
kohlen- 
saurer 
Salze. 
Her- 
stellung 
von 
Wasser- 
glas. 
Gewin- 
nung von 
Chro- 
maten. 
Her- 
stellung 
von 
über- 
mangan- 
saurem 
Kali. 
  
Die Konzentration der Langen. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest 
keine Anwendung. 
Der Betrieb der kontinuirlichen) 
Ammoniak-Destillirapparate. 
Für die übrigen Destillirapparate 
der Betrieb während der Zeit vom 
1. November bis zum 31. März, 
sowie die zur Beendigung ange- 
fangener Destillationen erforder- 
lichen Arbeiten während der übrigen 
Monate. 
Der Betrieb der nicht kontinuir- 
lichen Apparate der Kohlendestilla- 
tionsanstalten. 
Der Betrieb der Sättigungs--, 
der Konzentrations= und Krystalli- 
sationseinrichtungen, sowie die 
Heizung der Trockenräume. 
Die Wartung der Kohlensäure- 
sättigungsapparate und die Kry- 
stallisation in denjenigen Anlagen, 
welche natürliche Kohlensäure ver- 
wenden. Diese Ausnahmen finden 
auf das Weihnachts-, Oster= und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
Der Betrieb der kontinuirlichen 
Schmelzöfsen. Diese Ausnahme 
findet auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Der Betrieb der Eindampf= und 
Schmelzöfen, der Laugerei, der 
Konzentration und der Krystalli- 
sation sowie die Heizung der 
Trockenräume. Diese Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Der Betrieb der Schmelzöfen, 
der Laugerei einschließlich der 
Sättigung der Laugen mit Kohlen- 
säure, der Konzentration und der 
Krystallisation. Diese Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
  
  
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.)
	        
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