Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
Gattung
der
Betriebe.
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D. Chemische Industrie.
Bezeichnung
der nach §. 105 d zugelassenen
Arbeiten.
—.S
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.
28.
31.
Gewin-
nung von
Zinkweiß.
Schmalte-
fabriken.
Gewin-
nung von
Anti-
monoxyd.
Gewin-
nung von
Zinnoxyd.
Pulver-
und
Spreng-
sekel.
winnung
von Oxal-
säure.
Die
finden auf das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der Zinkverbren-
nungsöfen und der zugehörigen
Apparate und Maschinen. Diese
Ausnahme findet auf das Weih-
nachts-, Oster= und Pfingstfest keine
Anwendung.
Der Betrieb der Schmelzöfen.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster= und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Bei der Zersetzung des Schwefel-
antimons durch Säure die Be-
endigung der vor 6 Uhr des vor-
hergehenden Abends begonnenen
Operationen.
Der Betrieb der Oxydationsöfen
und der kontinuirlichen Schachtöfen
von mehr als sechstägiger Brenn-
dauer. Diese Ausnahmen finden
auf das Weihnachts-, Oster= und
Pfingstfest keine Anwendung.
Die Heizung der Trockenräume.
Die Bedienung der Kieselguhr-=
brennöfen durch die zur Unter-
haltung der Feuer ohnehin erforder-
lichen Arbeiter.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest keine Anwendung.
Die Beendigung der vor 6 Uhr
des vorhergehenden Abends be-
gonnenen Schmelzen.
Das Eindampfen der Aetzal-
kalilaugen.
Der Betrieb der Laugerei, der
Konzentration und der Krystalli-
sation sowie der Abdampf= und
Glühöfen.
vorstehenden Ausnahmen
(Bedingungen wie zu A 1.)
(Bedingungen wie zu A 1.)
Den Arbeitern sind minde-
stens Ruhezeiten gemäß §. 105
Absatz 3 oder, mit Genehmi-
gung der unteren Verwaltungs-
behörde, gemäß §. 105 Absatz 4
der Gewerbeordnung zu ge-
währen.
(Bedingungen wie zu A 1.)
(Bedingungen wie zu A 1.)
Den Arbeitern sind minde-
stens Ruhezeiten gemäß §. 1056
Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbe-
hörde, gemäß §. 105u Absatz 4
der Gewerbeordnung zu ge-
währen.
(Bedingungen wie zu A 1.)