Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
Gattung 
der 
Betriebe. 
207 
D. Chemische Industrie. 
Bezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
—.S 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
28. 
31. 
  
Gewin- 
nung von 
Zinkweiß. 
Schmalte- 
fabriken. 
Gewin- 
nung von 
Anti- 
monoxyd. 
Gewin- 
nung von 
Zinnoxyd. 
Pulver- 
und 
Spreng- 
sekel. 
winnung 
von Oxal- 
säure. 
  
Die 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Der Betrieb der Zinkverbren- 
nungsöfen und der zugehörigen 
Apparate und Maschinen. Diese 
Ausnahme findet auf das Weih- 
nachts-, Oster= und Pfingstfest keine 
Anwendung. 
Der Betrieb der Schmelzöfen. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-, Oster= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Bei der Zersetzung des Schwefel- 
antimons durch Säure die Be- 
endigung der vor 6 Uhr des vor- 
hergehenden Abends begonnenen 
Operationen. 
Der Betrieb der Oxydationsöfen 
und der kontinuirlichen Schachtöfen 
von mehr als sechstägiger Brenn- 
dauer. Diese Ausnahmen finden 
auf das Weihnachts-, Oster= und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
Die Heizung der Trockenräume. 
Die Bedienung der Kieselguhr-= 
brennöfen durch die zur Unter- 
haltung der Feuer ohnehin erforder- 
lichen Arbeiter. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Die Beendigung der vor 6 Uhr 
des vorhergehenden Abends be- 
gonnenen Schmelzen. 
Das Eindampfen der Aetzal- 
kalilaugen. 
Der Betrieb der Laugerei, der 
Konzentration und der Krystalli- 
sation sowie der Abdampf= und 
Glühöfen. 
vorstehenden Ausnahmen 
  
  
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
Absatz 3 oder, mit Genehmi- 
gung der unteren Verwaltungs- 
behörde, gemäß §. 105 Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 1056 
Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105u Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
(Bedingungen wie zu A 1.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.