Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. 
Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
209 
D. Chemische Industrie. 
  
  
  
  
  
Gattung 
der 
Betriebe. 
Sezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
  
  
Farbstoffe 
und ihrer 
Zwischen- 
produkte. 
  
der Gewerbeordnung gestatteten 
Arbeiten ohnehin erforderlich sind. 
Der Betrieb der Krystallisation 
und der Trockeneinrichtungen. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster= 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
  
Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse. 
Stearin- 
fabriken. 
Brann- 
kohlen- 
theer= und 
Torftheer- 
Destilla- 
tion 
(Paraf- 
fin-, So- 
laröl-, 
Mineral- 
öl- 
fabriken 
u. s. w.). 
Palm- 
kernöl. 
fabriken. 
Petro- 
leum- 
raffi - 
nerien. 
  
Der Betrieb der Fettsäuren- 
Destillirapparate. Diese Ausnahme 
findet auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Die Beendigung der vor 6 Uhr 
des vorhergehenden Abends be- 
gonnenen Destillationsprozesse und 
die Entleerung der Destillirapparate. 
Der Betrieb der zur Gewinnung 
des Paraffins und Weichparaffius 
benutzten Eismaschinen und sonsti- 
gen Kühlapparate. Diese Ausnahme 
findet auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Die Gewinnung von Weich- 
paraffin durch Ausnutzung der 
Winterkälte. 
Der Betrieb während der Zeit 
vom 1. Oktober bis zum 31. März. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts= und Osterfest keine 
Anwendung. 
Die Beendigung der vor 6 Uhr 
des vorhergehenden Abends be- 
gonnenen Destillationsprozesse und 
die Entleerung der Destillirapparate. 
Die Beendigung der vor 6 Uhr 
des vorhergehenden Abends be- 
gonnenen Extraktionen und die 
Entleerung der Extrakteure. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufll. 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 1050 
Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
C(Bedingungen wie zu A 1.) 
  
  
(Bedingungen wie zu A1.) 
Den Arbeitern find minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 1050 
Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105 Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
Den Arbeitern find minde- 
stens Ruhezeiten gemäß S. 1050 
Absatz 3#oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105 Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
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