Abschnitt XXXIII.
Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
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D. Chemische Industrie.
Gattung
der
Betriebe.
Sezeichnung
der nach §. 105 d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.
Farbstoffe
und ihrer
Zwischen-
produkte.
der Gewerbeordnung gestatteten
Arbeiten ohnehin erforderlich sind.
Der Betrieb der Krystallisation
und der Trockeneinrichtungen.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-, Oster=
und Pfingstfest keine Anwendung.
Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse.
Stearin-
fabriken.
Brann-
kohlen-
theer= und
Torftheer-
Destilla-
tion
(Paraf-
fin-, So-
laröl-,
Mineral-
öl-
fabriken
u. s. w.).
Palm-
kernöl.
fabriken.
Petro-
leum-
raffi -
nerien.
Der Betrieb der Fettsäuren-
Destillirapparate. Diese Ausnahme
findet auf das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest keine Anwendung.
Die Beendigung der vor 6 Uhr
des vorhergehenden Abends be-
gonnenen Destillationsprozesse und
die Entleerung der Destillirapparate.
Der Betrieb der zur Gewinnung
des Paraffins und Weichparaffius
benutzten Eismaschinen und sonsti-
gen Kühlapparate. Diese Ausnahme
findet auf das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest keine Anwendung.
Die Gewinnung von Weich-
paraffin durch Ausnutzung der
Winterkälte.
Der Betrieb während der Zeit
vom 1. Oktober bis zum 31. März.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts= und Osterfest keine
Anwendung.
Die Beendigung der vor 6 Uhr
des vorhergehenden Abends be-
gonnenen Destillationsprozesse und
die Entleerung der Destillirapparate.
Die Beendigung der vor 6 Uhr
des vorhergehenden Abends be-
gonnenen Extraktionen und die
Entleerung der Extrakteure.
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufll.
(Bedingungen wie zu A 1.)
Den Arbeitern sind minde-
stens Ruhezeiten gemäß §. 1050
Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbe-
hörde, gemäß §. 105 c Absatz 4
der Gewerbeordnung zu ge-
währen.
C(Bedingungen wie zu A 1.)
(Bedingungen wie zu A1.)
Den Arbeitern find minde-
stens Ruhezeiten gemäß §. 1050
Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbe-
hörde, gemäß §. 105 Absatz 4
der Gewerbeordnung zu ge-
währen.
Den Arbeitern find minde-
stens Ruhezeiten gemäß S. 1050
Absatz 3#oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbe-
hörde, gemäß §. 105 Absatz 4
der Gewerbeordnung zu ge-
währen.
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