Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

210 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
  
E. Forstwirthschaftliche Nebenprodnkte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse. 
  
  
m— 
Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
Nr. der der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen die Arbeiten 
Betriebe. Arbeiten. gestattet werden. 
  
6. Ceresinge. Die Beendigung der vor 6 Uhr Den Arbeitern sind minde- 
winnung. des vorhergehenden Abends be- stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
6 gonnenen Extraktionen und die Absatz 3oder, mit Genehmigung 
« Entleerung der Extrakteure. der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß 8. 105 Absatz 4 
d. Gewerbeordn. zu gewähren. 
  
7. Leimge- In Anlagen, deren Betrieb auf 
winnung. die wärmere Jahreszeit beschränkt 
ist, der Hetrieh mürnd zeer Zeit 
vom 1. April bis zum 30. Novbr. . . 
JadenübrigenAnlagenbie(Bedw9un9mwnZUÄl«) 
Behandlung von Knochen mit 
Säuren (Maceration) und das Ver- 
kochen des Leimgutes zu Leimbrühe. . 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
8. Samen- Der Betrieb der Darren. Diese (Bedingungen wie zu A 1.) 
kleng- Ausnahme findet auf das Weih- 
anstalten. nachts--, Oster= und Pfingstfest keine 
Anwendung. 
9. Wachs- Das Umwenden der zur Be- Den Arbeitern sind minde- 
bleiche= lichtung ausgelegten Wachsstreifen stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
reien. während der Zeit vom 1. April Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
bis zum 1. November. der unteren Verwaltungsbe= 
hörde, gemäß §. 105 Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
  
  
währen. 
10 0|] Fisch- Der Betrieb während der Zeit (Bedingungen wie zu Au.) 
mehl u. vom 1. September bis zum 1. März. 
Fisch- Diese Ausnahme findet auf das 
i 
thran- Weihnachtsfest keine Anwen- 1 
fabriken. dung. 
F. Papier und Leder. 
1. Zellstoff- Der Betrieb der Zellstoffkocher 
fabriken. und der Entwässerungsmaschinen 
sowie der Laugebereitung. Diese 
Ausnahmen finden, abgesehen von 
der Sulfitlaugebereitung unter Ver- 
wendung der im * Derriebe 
durch Rösten geschwefelter Erze v 
durchunenen schwesligen Säure, auf (Bedingungen wie zu A 1.) 
das Weihnachts-, Oster= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb der zum Eindampfen 
der Endlaugen verwendeten Oefen 
und Apparate. 
Her- Der Betrieb des Mahlzeuges Die den Arbeitern zu ge- 
stellung (Holländer, Kollergänge) innerhalb währende Ruhe hat mindestens 
von 12 Stunden vor der Wiederauf= zu dauern: 
41) Eingefügt durch Bek. 14. Juli 1896 (R. G. Bl. S. 1919. 
  
  
  
  
  
 
	        
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