210 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
E. Forstwirthschaftliche Nebenprodnkte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse.
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Gattung Bezeichnung Bedingungen,
Nr. der der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen die Arbeiten
Betriebe. Arbeiten. gestattet werden.
6. Ceresinge. Die Beendigung der vor 6 Uhr Den Arbeitern sind minde-
winnung. des vorhergehenden Abends be- stens Ruhezeiten gemäß §. 105
6 gonnenen Extraktionen und die Absatz 3oder, mit Genehmigung
« Entleerung der Extrakteure. der unteren Verwaltungsbe-
hörde, gemäß 8. 105 Absatz 4
d. Gewerbeordn. zu gewähren.
7. Leimge- In Anlagen, deren Betrieb auf
winnung. die wärmere Jahreszeit beschränkt
ist, der Hetrieh mürnd zeer Zeit
vom 1. April bis zum 30. Novbr. . .
JadenübrigenAnlagenbie(Bedw9un9mwnZUÄl«)
Behandlung von Knochen mit
Säuren (Maceration) und das Ver-
kochen des Leimgutes zu Leimbrühe. .
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest keine Anwendung.
8. Samen- Der Betrieb der Darren. Diese (Bedingungen wie zu A 1.)
kleng- Ausnahme findet auf das Weih-
anstalten. nachts--, Oster= und Pfingstfest keine
Anwendung.
9. Wachs- Das Umwenden der zur Be- Den Arbeitern sind minde-
bleiche= lichtung ausgelegten Wachsstreifen stens Ruhezeiten gemäß §. 105
reien. während der Zeit vom 1. April Absatz 3 oder, mit Genehmigung
bis zum 1. November. der unteren Verwaltungsbe=
hörde, gemäß §. 105 Absatz 4
der Gewerbeordnung zu ge-
währen.
10 0|] Fisch- Der Betrieb während der Zeit (Bedingungen wie zu Au.)
mehl u. vom 1. September bis zum 1. März.
Fisch- Diese Ausnahme findet auf das
i
thran- Weihnachtsfest keine Anwen- 1
fabriken. dung.
F. Papier und Leder.
1. Zellstoff- Der Betrieb der Zellstoffkocher
fabriken. und der Entwässerungsmaschinen
sowie der Laugebereitung. Diese
Ausnahmen finden, abgesehen von
der Sulfitlaugebereitung unter Ver-
wendung der im * Derriebe
durch Rösten geschwefelter Erze v
durchunenen schwesligen Säure, auf (Bedingungen wie zu A 1.)
das Weihnachts-, Oster= und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Der Betrieb der zum Eindampfen
der Endlaugen verwendeten Oefen
und Apparate.
Her- Der Betrieb des Mahlzeuges Die den Arbeitern zu ge-
stellung (Holländer, Kollergänge) innerhalb währende Ruhe hat mindestens
von 12 Stunden vor der Wiederauf= zu dauern:
41) Eingefügt durch Bek. 14. Juli 1896 (R. G. Bl. S. 1919.