Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
F. Papier und Leder. 
211 
  
  
  
Gattung 
der 
  
Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
  
  
Papier 
und 
Pappe. 
Lackleder 
und 
Sämisch- 
leder. 
Roh- 
zucker- 
fabriken. 
Zucker- 
raffine- 
rien. 
Melasse- 
entzucke- 
rungs. 
anstulten: 
a) nach dem 
Osmose- 
verfahren. 
  
  
nahme des werktägigen Betriebes 
der Papiermaschinen. Diese Aus- 
nahme findet auf das Weihnachts-, 
Oster= und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
Das Trocknen der Pappdeckel im 
Freien und die Heizung von Trocken- 
räumen. 
Das Trocknen des Lackleders und 
das Bleichen des Sämischleders im 
Sonnenlichte. 
  
  
  
  
für zwei auf einander folgende 
Sonn= und Festtage 
36 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden oder 
für jeden zweiten Sonntag 
36 Stunden. 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105 Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbe- 
hörde gemäß §. 105c Absatz 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
G. Nahrungs- und Genufßmittel. 
Die Reinigung und Zerkleinerung 
der Rüben mit Ausschluß der Zeit 
von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Abends. 
Der Betrieb der Schnitzeldarren 
und der Knochenkohleglühöfen. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachtsfest keine 
Anwendung. 
Der Betrieb für die Reinigung 
des Rohzuckers nach dem Steffens- 
schen Auswaschverfahren. 
Der Betrieb der Knochenkohle- 
filter und der Knochenkohleglühöfen. 
Die vorstehenden Ansnahmen 
sinden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Auwendung. 
Der Betrieb der Osmoseapparate. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-, Oster= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
  
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu dauern: 
für jeden Sonntag abwechselnd 
18 und 24 Stunden. 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
(Bedingungen wie zu A 1.) 
14-
	        
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