16 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen.
kanntmachungen der Behörde (8. 16) bestimmte Blatt!) zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen die neue
Anlage binnen 14 Tagen anzubringen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit
Ablauf des Tages, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt
ausgegeben worden, und ist für alle Einwendungen, welche nicht auf privat-
rechtlichen Titeln beruhen2), präklusivisch. 6.
§. 18. Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörde zu
prüfen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für
das Publikum herbeiführen könne2). Auf Grund dieser Prüfung, welche sich
zugleich auf die Beachtung der bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizei-
lichen Vorschriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter Fest-
setzung der sich als nöthig ergebenden Bedingungen"), zu ertheilen. Zu den
letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter
gegen Gefahr für Gesundheit und Leben nothwendig sind. Der Bescheid ist
schriftlich auszufertigen und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten; er
muß mit Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung versagt oder #nur
unter Bedingungen ertheilt wird.
§. 19. Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln)
beruhen?), sind zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der
Erledigung derselben die Genehmigung der Anlage abhängig gemacht wird.
Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig zu er-
örtern. Nach Abschluß dieser Erörterung erfolgt die Prüfung und Entschei-
dung nach den im §. 18 enthaltenen Vorschriften. Der Besheid ist sowohl
dem Unternehmer als dem Widersprechenden zu eröffnen.
§. 207). Gegen den Bescheid ist Rekurss) an die nächst vorgesetzte Behörde
zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der
Eröffnung des Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt werden muß *
1) D. i. das Kreisblatt, bezw. Amteblatt, Ansf. Anw. 19. Juli 1884 Nr. 36
und Res. 8. Juni 1874 (M. Bl. S. 163).
2) Dahin gehören. die aus dem sogenannten Nachbarrecht fließenden esetzlichen
Beschränkungen des freien Eigenthums nicht, Erk. 14. Nov. 1882 (Reger ###- 347)
3) Vergl. Aum. 3 auf S. 15. «
4)Dukchqllgemeine,geietzljcherlasseneundpublizittePolizeivd.könueu den In-
habern gewerblicher Anlagen weiter gehende Beschränkungen auferlegt werden, als in
der zu der gewerblichen Aulage ertheilten polizeilichen Genehmigung enthalten find
Erk. O. Trib. 13. März 1875 (E. LXXIV. 432). "“
Die zum Schutze der Arbeiter erforderlichen Borkehrungen find berzustellen, auch
wenn sie in der Genehmigungsurkunde nicht vorgesehen sind, E. Crim. XVIII. 73.
Die Ertheilung der gewerbepolizeilichen Konzession zu einer Anlage schließt zu-
gleich die Ertheilung des Bankonseuses in sich, weil die Prüfung der Gesuche um
Konzessionirung gewerblicher Anlagen sich nach §§. 18 und 24 auch auf die Beachtung
der bestehenden ban-, feuer-- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften erstreckt. In
denjenigen Städten, wo die Konzessionirung solcher Anlagen und die Berwaltung der
Baupolizei verschiedenen Behörden zusteht, trifft diese Boraussetzung nicht zu und es
ist demzufolge angeordnet, daß die Stadtausschüsse und Magisträte in denjenigen
Städten, in welchen die Verwaltung der Baupolizei einer Königlichen Behörde zu-
steht, in den zu ihrer Kompetenz gehörigen Konzessionssachen die sämmtlichen Vor-
lagen, sobald fie vollständig befunden werden, der letztgedachten Behörde zu übersenden
haben. Diese Behörde wird die Prüfung der Vorlagen binnen 14 Tagen beendigen,
Res. 2. März 1880 (M. Bl. S. 80).
6) z. B. Bertrag, letztwillige Verfügung, Verjährung 2c. Nur diese werden
zur richterlichen Entscheidung verwiesen. Einwendungen dagegen, die auf allge-
meinen privatrechtlichen Titeln bernhen, werden erörtert.
6) Bergl. Ausf. Anw. 19. Juli 1884 Nr. 38 Abs. 2.
7) Die Borschriften in den ös. 20 und 21 werden durch das L. B. G. nicht
berührt, vergl. §. 125 das. Nach §. 114 Nr. 4 Zust. Ges. hat das O. B. G. über
Anträge auf Ertheilung von Schankkonzessionen nicht mehr in dritter Instanz zu be-
finden, wohl aber in Konzessions-Entziehungsangelegenheiten.
*) Vergl. Ausf. Anw. 19. Juli 1884 Nr. 45.
:) Die bloße Anmeldung genügt also nicht, E. O. V. II. 433, V. 200, XIII. 222.