Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

16 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 
kanntmachungen der Behörde (8. 16) bestimmte Blatt!) zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen die neue 
Anlage binnen 14 Tagen anzubringen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit 
Ablauf des Tages, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt 
ausgegeben worden, und ist für alle Einwendungen, welche nicht auf privat- 
rechtlichen Titeln beruhen2), präklusivisch. 6. 
§. 18. Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörde zu 
prüfen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für 
das Publikum herbeiführen könne2). Auf Grund dieser Prüfung, welche sich 
zugleich auf die Beachtung der bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizei- 
lichen Vorschriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter Fest- 
setzung der sich als nöthig ergebenden Bedingungen"), zu ertheilen. Zu den 
letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter 
gegen Gefahr für Gesundheit und Leben nothwendig sind. Der Bescheid ist 
schriftlich auszufertigen und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten; er 
muß mit Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung versagt oder #nur 
unter Bedingungen ertheilt wird. 
§. 19. Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln) 
beruhen?), sind zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der 
Erledigung derselben die Genehmigung der Anlage abhängig gemacht wird. 
Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig zu er- 
örtern. Nach Abschluß dieser Erörterung erfolgt die Prüfung und Entschei- 
dung nach den im §. 18 enthaltenen Vorschriften. Der Besheid ist sowohl 
dem Unternehmer als dem Widersprechenden zu eröffnen. 
§. 207). Gegen den Bescheid ist Rekurss) an die nächst vorgesetzte Behörde 
zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der 
Eröffnung des Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt werden muß * 
1) D. i. das Kreisblatt, bezw. Amteblatt, Ansf. Anw. 19. Juli 1884 Nr. 36 
und Res. 8. Juni 1874 (M. Bl. S. 163). 
2) Dahin gehören. die aus dem sogenannten Nachbarrecht fließenden esetzlichen 
Beschränkungen des freien Eigenthums nicht, Erk. 14. Nov. 1882 (Reger ###- 347) 
3) Vergl. Aum. 3 auf S. 15. « 
4)Dukchqllgemeine,geietzljcherlasseneundpublizittePolizeivd.könueu den In- 
habern gewerblicher Anlagen weiter gehende Beschränkungen auferlegt werden, als in 
der zu der gewerblichen Aulage ertheilten polizeilichen Genehmigung enthalten find 
Erk. O. Trib. 13. März 1875 (E. LXXIV. 432). "“ 
Die zum Schutze der Arbeiter erforderlichen Borkehrungen find berzustellen, auch 
wenn sie in der Genehmigungsurkunde nicht vorgesehen sind, E. Crim. XVIII. 73. 
Die Ertheilung der gewerbepolizeilichen Konzession zu einer Anlage schließt zu- 
gleich die Ertheilung des Bankonseuses in sich, weil die Prüfung der Gesuche um 
Konzessionirung gewerblicher Anlagen sich nach §§. 18 und 24 auch auf die Beachtung 
der bestehenden ban-, feuer-- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften erstreckt. In 
denjenigen Städten, wo die Konzessionirung solcher Anlagen und die Berwaltung der 
Baupolizei verschiedenen Behörden zusteht, trifft diese Boraussetzung nicht zu und es 
ist demzufolge angeordnet, daß die Stadtausschüsse und Magisträte in denjenigen 
Städten, in welchen die Verwaltung der Baupolizei einer Königlichen Behörde zu- 
steht, in den zu ihrer Kompetenz gehörigen Konzessionssachen die sämmtlichen Vor- 
lagen, sobald fie vollständig befunden werden, der letztgedachten Behörde zu übersenden 
haben. Diese Behörde wird die Prüfung der Vorlagen binnen 14 Tagen beendigen, 
Res. 2. März 1880 (M. Bl. S. 80). 
6) z. B. Bertrag, letztwillige Verfügung, Verjährung 2c. Nur diese werden 
zur richterlichen Entscheidung verwiesen. Einwendungen dagegen, die auf allge- 
meinen privatrechtlichen Titeln bernhen, werden erörtert. 
6) Bergl. Ausf. Anw. 19. Juli 1884 Nr. 38 Abs. 2. 
7) Die Borschriften in den ös. 20 und 21 werden durch das L. B. G. nicht 
berührt, vergl. §. 125 das. Nach §. 114 Nr. 4 Zust. Ges. hat das O. B. G. über 
Anträge auf Ertheilung von Schankkonzessionen nicht mehr in dritter Instanz zu be- 
finden, wohl aber in Konzessions-Entziehungsangelegenheiten. 
*) Vergl. Ausf. Anw. 19. Juli 1884 Nr. 45. 
:) Die bloße Anmeldung genügt also nicht, E. O. V. II. 433, V. 200, XIII. 222.
	        
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