214 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Haudwerk.
G. Nahrungs= und Genufßmittel.
Gattung ZBezeichnung Bedingungen
Nr. der der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen die Arbeiten
Betriebe. Arbeiten. gestattet werden.
mit Aus- 5 Stunden bis 12 Uhr Mittags, tage die zum Besuche des
nahme der bei täglich zweimaliger Milch- Gottesdienstes erforderliche
Betriebe lieferung der Betrieb während eit freizugeben.
zur Her- 5 Stunden bis 12 Uhr Mittags
stellung und während 1 Nachmittags-
fetter stunde.
Hartkäse.
b) Betriebe Der Betrieb während der Zeit Den Arbeitern sind minde-
zur Her- vom 1. März bis zum 31. Okt, stens Ruhezeiten gemäss.
stellung s. 1056 Abs. 3 der Gewer-
fetter beordnung oder für jeden
Hartköse. dritten Sonntag eine unun-
terbrochene Ruhezeit von
mindestens 30 Stunden zu
gewähren.
H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich
verstärkten Thätigkeit genöthigt sind.
Her-
stellung
von
Choko-
laden- und
Zucker-
waaren,
Honig-
kuchen
und
Bisquit.
Arferti-
gung von
Spiel-=
waaren.
Schneide-
rei im
hand-
werks-
mäßigen
Betriebe.
Der Betrieb an 6 Sonn-= oder
Festtagen im Jahre. Diese Aus-
nahme findet auf das Weihnachts-,
Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts-
und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb an 6 Soun= oder
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr
Mittags. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Neujahrs-,
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Der Betrieb an 6 Sonn= oder
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr
Mittags. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Neujahrs-,
Ofier-, Himmelfahrts= und Pfiugs-
fest keine Anwendung.
Den Arbeitern sind min-
destens Ruhezeiten gemäß §.
105 Absatz 3 oder, mit Ge-
nehmigung der unteren Ber-
waltungsbehörde, gemäß S. 105c
Absatz 4 der Gewerbeordnung
zu gewähren.
Die Sonn-= und Festtage,
an denen die Beschäftigung
gestattet ist, können von der
Ortspolizeibehörde festgesetzt
werden. Wo dies nicht ge-
schehen ist, muß die Beschäftigung
vor dem Beginn der Ortspoli-
zeibehörde angezeigt werden.
Die Sonn= und Festtage,
an denen die Beschäftigung ge-
stattet ist, können von der Orts-
polizeibehörde festgesetzt werden.
Wo dies nicht geschehen ist,
muß die Beschäftigung vor dem
Beginn der Ortspolizeibehörde
angezeigt werden.
Die Sonn= und Festtage, an
denen die Beschäfstigung ge-
stattet ist, können von der Orts-
Folizeibehörde festgesetzt werden.
Wo dies nicht geschehen ist,
muß die Beschäftigung vor dem
Beginn der Ortspolizeibehörde
angezeigt werden.