Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

222 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so 
sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an 
jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälste eines Arbeitstages, und zwar 
spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottesdienstes 
behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottes- 
dienstes erforderliche Zeit freizugeben 
l Wasserversorgungsanstalten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen mit 
Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. 
Bedingung: bei bloßem Tagesbetrieb wie zu e, bei unnnterbrochenem Be- 
trieb wie zu b. 
g.) Badeanstalten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen ge- 
stattet werden. 
Bedingung für diejenigen Badeanstalten, die nicht nur in der wärmeren 
Jahreszeit betrieben werden: wie zu e. 
Soweit die Badeanstalten zu Heilzwecken bestimmt sind, finden auf sie, wie auf 
Heilanstalten überhaupt, die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntags- 
ruhe keine Anwendung (vergl. oben zu A. I.). 
h) Zeitungsdruckereien. 
1. Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen, 
mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingftfeiertages, bis 6 Uhr 
Morgens zur Herstellung der Morgenausgabe gestattet werden. 
Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr 
Morgens des folgenden Werktages ruhen. 
2. Soweit der Bertrieb der Zeitungen nicht durch besondere Spediteure statt- 
findet, sondern einen Theil des Zeitungsdruckereibetriebes bildet, können dafür die nach 
der Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, für die Zeitungs- 
spedition zulässigen Acheitseiten gewährt werden. 
Bedingung: Beim Vertrieb der Zeitungen an Sonn= und agen dü 
Personen, die bei der Herstellung der Morgenausgabe beschäftigt pusss #i, 
Verwendung finden. 
1) Anstalten zur Mittheilung telegraphischer Nachrichten an Abonnenten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und agen mit 
Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. desnas 
Bedingung wie zu e. 
k) Photographische Anstalten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern gestattet werden: 
1. an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme 
von Portraits, des Kopirens und Retouchirens für 10 Stunden bis spätestens 
7 Uhr Abends, 
2. an allen übrigen Sonn- und Festtagen zum Zwecke der Aufnahme von Por- 
traits im Sommerhalbjahr für 6 Stunden bis spätestens um 5 Uhr Nach- 
mittags, im Winterhalbjahr für 5 Stunden bis spätestens um 3 Uhr Nach- 
mittags. 
Die Ausnahme unter 2 findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts-, 
Oster- und Pfingstfeiertag. 
Bedingung wie zu e.
	        
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