Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 223 
1) Gewerbe der Kiche. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen gestattet 
werden. 
Bedingung wie zue. 
m) Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien. 
Es kann die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten 
an Sonn= und Festtagen während der für den Handel mit diesen Gegenständen frei- 
gegebenen Stunden gestattet werden. 
Mn) Mineralwasserfabriken. 
Es kann in der wärmeren Jahreszeit für 3 Stunden vor dem Beginn des 
Hauptgottesdienstes die Beschäftigung von Arbeitern mit solchen Arbeiten gestattet 
werden, die zur Versorgung der Kundschaft erforderlich find. 
0) Bekleidungs= und Reinigungsgewerbe mit handwerksmäßigem Betriebe. 
Es kann die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden bis zum Beginn der 
für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handels- 
gewerbe gestattet werden. 
2. Die höheren Berwaltungsbehörden haben für die unter 1 a bis o aufgeführten 
Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach den örtlichen Verhältnissen 
geboten erscheint. 
Durch die Bestimmungen zu 1 soll also nur das Höchstmaß der zu- 
lässigen Ausnahmen und das Mindestmaß der zu gewährenden Ruhe- 
jeiten festgesetzt werden. 
3. Insbesondere kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit die Genehmigung 
zur Sonntagsarbeit von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß längere als 
18 stündige Wechselschichten unzulässig find, sofern es sich um anstrengende Arbeiten 
handelt und die Beseitigung der 24 stündigen Wechselschichten durch Einführung 
8 stündiger Schichten oder Einstellung von Ersatzmannschaften ohne erhebliche Unzu- 
träglichkeiten möglich erscheint. 
Auch kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit (z. B. Gasanstalten) die Zu- 
lassung einer beschränkten Arbeit an Sonn= und Festtagen davon abhängig gemacht 
werden, daß während bestimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht. 
4. Für die nicht ununterbrochen arbeitenden Betriebe ist, sofern die Durchführung 
der Bedingungen im §. 1056 Abs. 3 möglich erscheint, von der Zulassung der Be- 
dingung, durch welche nur die Freigabe eines Nachmittags an einem Wochentage und 
die Gewährung der Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an jedem dritten 
Sonntag vorgeschrieben wird, abzusehen. 
5. In denjenigen Fällen, in denen nach vorstehenden Bestimmungen nur solche 
Abeiten gestattet werden dürfen, die für den Betrieb unerläßlich find, ist es zulässig, 
aß diese Arbeiten im Einzelnen bezeichnet werden. 
heili Die Ausnahmeregelung braucht nicht für den ganzen Verwaltungsbezirk ein- 
Erlich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall, daß die Verhältnisse der einzelnen 
ewerbe an den einzelnen Orten des Bezirks verschieden liegen, für einzelne Kreise 
#DOrte verschieden gestaltet werden. 
##s Unter besonderen Verhältnissen, z. B. bei Truppenzusammenziehungen, größern 
festen, Märkten und Wallfahrten, oder während der Fastnachtszeit, kann die höhere 
volkcraltungsbehörde zur Befriedigung der hierdurch gesteigerten Bedürfnisse der Be- 
Zeit * für einzelne Ortschaften oder Bezirke vorübergehend oder periodisch für kurze 
Ziffer (mrreichende Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit, als die unter 
geichne vorgesehenen, zulassen. Bon jeder Ausnahmeregelung dieser Art ist den unter- 
en Ministern umgehend Anzeige zu machen. 
— Sollte in Zukunft das Bedürfniß hervortreten, weiterreichende Ausnahmen, 
waltungs#eer Ziffer 1 vorgesehenen, für die Dauer zuzulassen, so hat die höhere Ver- 
. hörde vor ini 
Anzeige zu machem- der Zulassung solcher Ausnahmen den unterzeichneten Ministern
	        
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