Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 225
hältnisse allgemeine Ausnahmen für bestimmte Betriebsarten, Verwaltungs-
gebiete oder Wasserläufe zuzulassen, sowie einzelnen, nach Art, Einrichtung oder
Lage des Betriebes der besonderen Regelung bedürftigen Unternehmungen Aus-
nahmen zu gewähren (S. 105e Abs. 1).
b) Daneben hat jeder Triebwerksbesitzer die Möglichkeit, für seinen Betrieb in
einem nach den Vorschriften der Ss. 20 und 21 der Gewerbeordnung sich
regelnden Verfahren besondere Ausnahmen zu erwirken (§. 105e Abs. 2).
In den Fällen zu b hat in erster Instanz der Bezirksausschuß, in zweiter
Instanz der Minister für Handel und Gewerbe zu entscheiden.
Für das Verfahren bei dem Bezirksausschuß sind in erster Linie die Vor-
schriften im §. 21 Ziffer 1, 2, 4 und 5 der Gewerbeordnung und daneben
die im Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung für das Beschlußverfahren
gegebenen Bestimmungen maßgebend.
Für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe liegt die Ent-
scheidung über die auf Grund des §. 105e Abs. 2 beantragte Zulassung be-
sonderer Ausnahmen dem Oberbergamte, in zweiter Instanz dem Minister für
Handel und Gewerbe ob.
8. Bei Zulassung von Ausnahmen durch den Regierungspräsidenten nach §. 105e
Abs. 1 (vergl. unter 7a) ist zwischen den Windmühlen und den Wassergetreidemühlen
einerseits und den übrigen mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betrieben
andererseits zu unterscheiden.
9. Der Regierungspräsident (das Oberbergamt) kann auf Grund der nach Ziffer 4
und 5 vorgenommenen Prüfung die Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche
nicht an Werktagen vorgenommen werden können, mit Ausschluß des ersten Weihnachts-,
Oster- und Pfingsttages, gestatten:
à) für die mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betriebe mit Ansnahme
der Getreidemühlen
an nicht mehr als 12 Sonn= und Festtagen im Jahre,
b) für Windmühlen — im Hinblick auf die jährlich wiederkehrenden häufigen
Unterbrechungen der regelmäßigen werktägigen Arbeitszeit durch ungünstige
Winde — und für Getreidewassermühlen — im Hinblick auf den Wettbewerb
mit den Getreidewindmühlen —
an nicht mehr als 26 Sonn= und Festtagen im Jahre.
d Weitergehende Ausnahmen find nur unter besonderen Umständen und zwar nur
ann zuzulassen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirthschaftliche Lage oder sonstige
bcrnartige Verhältnisse der in Betracht kommenden Betriebe oder Betriebsarten ge-
oten erscheint.
Abs 5 dingungen: Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 1050
1% oder Abs. 4 der Gewerbeordnung oder die oben in der Bedingung zu III.
6 angegebenen Ruhezeiten zu gewähren.
10%. Sonn= oder Festtagsarbeiten sind von dem Gewerbetreibenden mit den im
8. I. Abs. 2 bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die
Dauer iIsrr Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das daselbst
vorgeschriebene Verzeichniß einzutragen (vergl. auch oben unter B. 1. 4).
10. Die Bestimmungen unter III. 2—5, 7 und 9 finden auf die hier in Rede
stehenden Ausnahmen entsprechende Anwendung.
Z 11. Der Regierungspräfident (das Oberbergamt) hat von den Ausnahmebe-
willigungen den betheiligten Ortspolizeibehörden und Gewerbeinspektoren (Revierbeamten)
Kenntniß zu geben. Allgemeine, für bestimmte Betriebsarten, Verwaltungsgebiete
oder Wasserläufe zugelassene Ausnahmen sind ferner im Amtsblatte und in den Kreis-
blättern der betheiligten Kreise zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf
zu achten, daß der Inhalt der Bestimmungen unter 2 bis 6 gleichfalls zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird.
12. Bei den von dem Bezirksausschuß (Oberbergamt) nach §. 105e Abs. 2 zu-
gelassenen Ausnahmen empfiehlt es sich, in dem Bescheide ausdrücklich darauf hinzu-
weisen, daß die Ausnahmebewilligung jederzeit ganz oder theilweise widerrufen werden
kann, und ferner vorzuschreiben, daß die Ausnahmebewilligung von dem Betriebsin-
haber an der Betriebsstätte aufzubewahren und auf Erfordern den Polizeibeamten,
sowie den Gewerbeaufsichtsbeamten vorzuzeigen ist.
13. Für den Widerruf einer Ausnahmebewilligung ist die Behörde zuständig,
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 15