226 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c.
die die Bewilligung ertheilt hat. Gegen einen den Widerruf aussprechenden Beschluß
des Bezirksausschusses (Oberbergamts) findet die Beschwerde an den Minister für
Handel und Gewerbe statt.
V. Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens.
(S. 105f.)
1. Anträge auf Gestattung von Ausnahmen nach §. 105f find von der unteren
Verwaltungsbehörde möglichst schleunig zu erledigen. Der Unternehmer darf die
Sonntagsarbeiten vor Eingang der Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde
nicht vornehmen lassen. Die nachträgliche Ertheilung der Genehmigung ist unzulässig.
2. Die Ausnahmen dürfen nur vorübergehend auf bestimmte Zeit und ferner
nur unter folgenden zwei Voraussetzungen bewilligt werden:
a) das Bedürfniß zur Sonntagsarbeit darf trotz Aufwendung gehöriger Sorgfalt
nicht vorherzusehen gewesen sein;
b) der durch den Ausfall der Sonntagsarbeit drohende Schaden muß unverhältniß-
mäßig, also so erheblich sein, daß demgegenüber die Beeinträchtigung, welche
die Sonntagsruhe der Arbeiter durch die Ausnahmegestattung erfährt, nicht
entscheidend ins Gewicht fallen kann.
3. Ausnahmen nach §. 105f find der Regel nach nicht für den ersten Weihnachts--,
Oster= und Pfingstfeiertag, im Uebrigen für jeden einzelnen Betrieb für mehr als
vier aufeinanderfolgende Sonn= und Festtage nur mit Genehmigung der höheren Ver-
waltungsbehörde zuzulassen.
4. Bei Bewilligung der Ausnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Dauer der Beschäftigung der Arbeiter an den einzelnen Sonn= und Festtagen möglichst
beschränkt wird. Bei mehr als fünfstündiger Beschäftigungsdauer ist erforderlichenfalls
vorzuschreiben, daß die Bestimmungen im §. 105 Abs. 3 oder Abs. 4 oder die oben
unter III. 1e angegebenen Bedingungen beobachtet werden.
5. Die Genehmigungsverfügung soll schriftlich erlassen werden. Aus derselben
muß zu ersehen sein, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen
Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung darf, sofern sich die
Ausnahme auf mehr als vier aufeinander folgende Sonn= und Festtage erstreckt, nur
unter dem ausdrücklichen Borbehalt des jederzeitigen Widerrufs ertheilt werden. Endlich
ist in der Verfügung darauf hinzuweisen, daß eine Abschrift derselben innerhalb der
Berriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle ausgehängt werden muß.
Abschrift der Verfügung ist, sofern es sich nicht um einen Betrieb handelt,
welcher der Aufficht der Bergbehörden unterstellt ist, von der unteren Verwaltungs-
behörde der Ortspolizeibehörde mitzutheilen.
6. Die Genehmigung ist in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach dem bei-
gefügten Formular Anlage 3 anzulegen ist. Das Verzeichniß oder eine Abschrift
davon ist bis zum 15. Januar jedes Jahres dem Regierungspräsidenten einzureichen
und von diesem dem Regierungs= und Gewerberath zur Benutzung bei Erstattung
des Jahresberichts mitzutheilen. Für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten
Betriebe erfolgt die Einreichung an das Oberbergamt.
C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend die
Sonntagsruhe.
1. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Sonntagsruhe
im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes wird von den Ortspolizei-
behörden und den besonderen, auf Grund des §. 139 b der Gewerbeordnung angestellten
Aussichtsbeamten, für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe von den
Bergrevierbeamten wahrgenommen.
Wegen der Aufsichtsthätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten wird auf die für die
letzteren bestehenden Dienstanweisungen verwiesen.
II. Die Ortspolizeibehörden (Bergrevierbeamten) haben die Durchführung der
die Sonntagsruhe betreffenden Bestimmungen durch besondere, bei den Gewerbeunter-