Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 227
nehmern ihres Verwaltungsbezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revifionen und
bei jeder sonst sich darbietenden Gelegenheit sorgfältig zu überwachen.
Bei den Revisionen sind folgende Punkte festzustellen:
1. Ist das nach §. 1056 Abs. 2 der Gewerbeordnung und B. IV. Ziffer 9
dieser Auweisung vorgeschriebene Verzeichniß vorhanden und ordnungsmäßig
eführt:
2. Sind in Betrieben, welche von den durch den Bundesrath auf Grund des
§. 1054 zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, die vorgeschriebenen Aus-
hänge der Ausnahmevorschriften vorhanden?
3. Für den Fall, daß zur Zeit der Revision eine Beschäftigung nach der Aus-
Llserschi in §. 105f stattfindet, find die vorgeschriebenen Aushänge vor-
anden:
4. Stimmt die Beschäftigung der Arbeiter mit den erlassenen Ausnahmevorschriften
überein, werden insbesondere die Arbeiter nicht länger als zulässig beschäftigt
und werden die in den Genehmigungsbedingungen vorgeschriebenen Ruhezeiten
Pewährt
III. Die vorbezeichneten Punkte find in denjenigen gewerblichen Anlagen, für
welche durch die Bestimmungen der Ausführungsanweisung vom 26. Februar 1892
unter G. II. regelmäßige halbjährliche Revisionen vorgeschrieben sind, auch bei Ge-
legenheit dieser Revisionen thunlichst klarzustellen.
IV. Nach jeder Revision ist auf dem unter II. 1 bezeichneten Verzeichniß, sowie
auf den unter II. 2 und 3 bezeichneten Aushängen ein Revisionsvermerk zu machen.
V. In Fällen, in denen es der Ortspolizeibehörde zweifelhaft ist, ob die Be-
schäftigung von Arbeitern mit den gesetzlichen oder Ausnahmevorschriften in Einklang
steht, hat sie vor Erstattung der Strafanzeige das Gutachten des zuständigen Gewerbe-
inspektors einzuholen. Diesem bleibt es überlassen, seinerseits zunächst die Entscheidung
des Regierungspräsidenten herbeizuführen. — In gleicher Weise hat der Bergrevier-
beamte nöthigenfalls die Entscheidung des Oberbergamts nachzusuchen.
Anlage 1.
Berzeichniß
der
in dem Betriebe des —..OQQr im Jahre 189
auf Grund des §. 1056 der Gewerbeordnung — bei Wind= und Wasserbetriebwerken
auch der auf Grund des §. 105e a. a. O. — vorgenommenen Sonntagsarbeiten.
Vorbemerkung: Zur Eintragung der Namen der an Sonn= und Festtagen
beschäftigten Arbeiter in die Spalte 3 und der Ruhezeiten in Spalte 6 der
nachstehenden Tabelle ist der Gewerbetreibende nicht verpflichtet. Es wird sich aber in
der Regel empfehlen, wenigstens die Namen und Ruhezeiten derjenigen Arbeiter ein-
zutragen, die mit den in §. 105 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten be-
schäftigt werden. Denn andrenfalls würde es dem Gewerbetreibenden häufig nicht
möglich sein, zu überwachen und nachzuweisen, daß die im §. 105 Absatz 3 vor-
geschriebenen Ruhezeiten innegehalten werden.
In Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, find auch
die auf Grund des §. 105e vorgenommenen Sonn= und Festtagsarbeiten in die nach-
stehende Tabelle einzutragen.
MmMM—M[inr.—
1. 2. 3. 4.
Tag Zahl der Namen Angabe
der beschäftigten der beschäftigten Arbeiter. der s-
Beschäftigung. Arbeiter. ç · i
schäftigung (Siehe die Vorbemerkung.) die Arbeitszeit fällt.
(Fortsetzung der Tabelle siehe folgende Seite.)
15*