Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Dienstanweis. für die Gewerbeaufsichtsbeamten. 231 
durch das Gesetz ihnen zugedachten Schutz gewährt und das Publikum gegen ge- 
fährdende und belästigende Einwirkungen sicherstellt. 
Arbeitgebern und Arbeitern sollen die Gewerbeaufsichtsbeamten die gleiche Be- 
reitwilligkeit zur Vertretung ihrer berechtigten Interessen entgegenbringen und dadurch, 
wie durch die ganze Art ihrer amtlichen Thätigkeit eine Vertrauensstellung zu ge- 
winnen suchen, welche sie zur Erhaltung und Förderung guter Beziehungen zwischen 
beiden mitzuwirken in den Staned setzt. 
Die Arbeitgeber sollen sie bei Geltendmachung der Anforderungen des Gesetzes, 
in deren Erfüllung bereitwillig unterstützen und auf Wunsch auch in der Ausführung 
von Einrichtungen, welche auf die Verbesserung der Lage der Arbeiter innerhalb und 
außerhalb des Betriebes abzielen, zu fördern suchen. 
Wünsche und Beschwerden der Arbeiter sollen sie bereitwillig entgegennehmen 
und, falls fie sich von ihrer Berechtigung überzeugt haben, ihnen soweit fie es nach 
ihrer amtlichen Stellung vermögen, Erfüllung und Abhülfe zu schaffen suchen. Die 
durch ihre amtliche Thätigkeit sich ihnen bietende Gelegenheit sich über die Verhältnisse 
der Arbeiterbevölkerung ihres Amtsbezirks zu unterrichten, sollen sie sorgfältig benutzen 
und sich über die in diesen Verhältnissen eintretenden Veränderungen in fortlaufender 
Kenntniß erhalten. 
8. 7. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Gewerbeaufsichtsbeamten 
durch fortlaufende Besichtigungen der ihrer Aussicht unterstellten Anlagen von dem 
Zustande und Betriebe derselben eingehende Kenntniß zu verschaffen und sich ein 
Urtheil darüber zu bilden, ob und inwiefern die Durchführung bestehender Vorschriften 
auf Hindernisse stößt, die ihre Abänderung erforderlich erscheinen lassen, und ob und 
inwiefern allgemeine Mißstände hervortreten, zu deren Beseitigung es des Erlasses 
neuer Vorschriften bedarf. # 
Eine besondere Aufmerksamkeit haben sie zuzuwenden: 
1. den Anlagen, deren wirksame Beaufsichtigung durch technische, bei den Organen 
der ordentlichen Polizeibehörden nicht vorauszusetzende Kenntnisse und Erfahrungen 
bedingt ist, 
2. den Anlagen, deren Betrieb mit besonderen Gefahren für Leben und Ge- 
sundheit der Arbeiter oder mit schädigenden und belästigenden Einwirkungen auf die 
Nachbarschaft verbunden ist, 
3. den Anlagen, deren Betrieb auf Grund der 3§. 138 a, 139 und 139 a der 
Gew. O. eine besondere Regelung erfahren hat. 
Bei den den Bestimmungen des §. 16 der Gew. O. unterworfenen Anlagen 
haben sie darauf zu achten, ob für sie die erforderliche Genehmigung erwirkt ist und 
ob ihr Bestand und ihr Betrieb mit dem Inhalte der Genehmigung und mit den 
vorgeschriebenen Bedingungen übereinstimmt. 
§. 8. Die Gewerbeaufsichtsbeamten sollen, wenn sie bei ihren Besichtigungen 
einzelne Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände vorfinden, deren Abstellung zunächst durch 
gütliche Vorstellungen und geeignete Rathschläge herbeizuführen suchen. Ist auf diesem 
Wege die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht zu erreichen, so haben die 
Gewerbeaussichtsbeamten sich an die ordentlichen Polizeibehörden zu wenden, damit 
diese, falls es sich um gesetzlich mit Strafe bedrohte Verstöße handelt, die Bestrafung 
des Arbeitgebers herbeiführen, falls es sich aber um die Herstellung von Einrichtungen 
gemäß §§. 120 a ff. der Gew. O. handelt, die zur Durchführung dieser Einrichtungen 
erforderlichen Berfügungen treffen (S. 120 d a. a. O.). 
Bon dem Rechte, polizeiliche Straffestsetzungen zu treffen, sollen die Gewerbe- 
auffichtsbeamten keinen Gebrauch machen, von dem Rechte, polizeiliche, nöthigenfalls 
im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durchzuführende Verfügungen zu erlassen, 
sollen sie nur ausnahmsweise in denjenigen Fällen, in denen Gefahr im Verzuge ist, 
Gebrauch machen. 
§. 9. Die Inhaber und Leiter der der Gewerbeaussicht unterstehenden gewerblichen 
Anlagen sind verpflichtet, den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten den Zutritt zu 
diesen Anlagen zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Anlagen im 
Betriebe sind, zu gestatten, und soweit es sich um die unter den §. 16 der Gewerbe- 
Ordnung fallenden Anlagen oder um Dampfkessel handelt, auf Erfordern die Genehmi- 
gungsurkunde nebst Zubehhr und das Revisionsbuch vorzulegen. 
§. 10. Die Gewerbeaufsichtsbeamten find vorbehaltlich der Anzeige von Gesetz- 
widrigkeiten zu Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts- 
und Betriebsverhältnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Anlagen verpflichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.