Abschnitt XXXIII. Dienstanweis. für die Gewerbeaufsichtsbeamten. 231
durch das Gesetz ihnen zugedachten Schutz gewährt und das Publikum gegen ge-
fährdende und belästigende Einwirkungen sicherstellt.
Arbeitgebern und Arbeitern sollen die Gewerbeaufsichtsbeamten die gleiche Be-
reitwilligkeit zur Vertretung ihrer berechtigten Interessen entgegenbringen und dadurch,
wie durch die ganze Art ihrer amtlichen Thätigkeit eine Vertrauensstellung zu ge-
winnen suchen, welche sie zur Erhaltung und Förderung guter Beziehungen zwischen
beiden mitzuwirken in den Staned setzt.
Die Arbeitgeber sollen sie bei Geltendmachung der Anforderungen des Gesetzes,
in deren Erfüllung bereitwillig unterstützen und auf Wunsch auch in der Ausführung
von Einrichtungen, welche auf die Verbesserung der Lage der Arbeiter innerhalb und
außerhalb des Betriebes abzielen, zu fördern suchen.
Wünsche und Beschwerden der Arbeiter sollen sie bereitwillig entgegennehmen
und, falls fie sich von ihrer Berechtigung überzeugt haben, ihnen soweit fie es nach
ihrer amtlichen Stellung vermögen, Erfüllung und Abhülfe zu schaffen suchen. Die
durch ihre amtliche Thätigkeit sich ihnen bietende Gelegenheit sich über die Verhältnisse
der Arbeiterbevölkerung ihres Amtsbezirks zu unterrichten, sollen sie sorgfältig benutzen
und sich über die in diesen Verhältnissen eintretenden Veränderungen in fortlaufender
Kenntniß erhalten.
8. 7. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Gewerbeaufsichtsbeamten
durch fortlaufende Besichtigungen der ihrer Aussicht unterstellten Anlagen von dem
Zustande und Betriebe derselben eingehende Kenntniß zu verschaffen und sich ein
Urtheil darüber zu bilden, ob und inwiefern die Durchführung bestehender Vorschriften
auf Hindernisse stößt, die ihre Abänderung erforderlich erscheinen lassen, und ob und
inwiefern allgemeine Mißstände hervortreten, zu deren Beseitigung es des Erlasses
neuer Vorschriften bedarf. #
Eine besondere Aufmerksamkeit haben sie zuzuwenden:
1. den Anlagen, deren wirksame Beaufsichtigung durch technische, bei den Organen
der ordentlichen Polizeibehörden nicht vorauszusetzende Kenntnisse und Erfahrungen
bedingt ist,
2. den Anlagen, deren Betrieb mit besonderen Gefahren für Leben und Ge-
sundheit der Arbeiter oder mit schädigenden und belästigenden Einwirkungen auf die
Nachbarschaft verbunden ist,
3. den Anlagen, deren Betrieb auf Grund der 3§. 138 a, 139 und 139 a der
Gew. O. eine besondere Regelung erfahren hat.
Bei den den Bestimmungen des §. 16 der Gew. O. unterworfenen Anlagen
haben sie darauf zu achten, ob für sie die erforderliche Genehmigung erwirkt ist und
ob ihr Bestand und ihr Betrieb mit dem Inhalte der Genehmigung und mit den
vorgeschriebenen Bedingungen übereinstimmt.
§. 8. Die Gewerbeaufsichtsbeamten sollen, wenn sie bei ihren Besichtigungen
einzelne Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände vorfinden, deren Abstellung zunächst durch
gütliche Vorstellungen und geeignete Rathschläge herbeizuführen suchen. Ist auf diesem
Wege die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht zu erreichen, so haben die
Gewerbeaussichtsbeamten sich an die ordentlichen Polizeibehörden zu wenden, damit
diese, falls es sich um gesetzlich mit Strafe bedrohte Verstöße handelt, die Bestrafung
des Arbeitgebers herbeiführen, falls es sich aber um die Herstellung von Einrichtungen
gemäß §§. 120 a ff. der Gew. O. handelt, die zur Durchführung dieser Einrichtungen
erforderlichen Berfügungen treffen (S. 120 d a. a. O.).
Bon dem Rechte, polizeiliche Straffestsetzungen zu treffen, sollen die Gewerbe-
auffichtsbeamten keinen Gebrauch machen, von dem Rechte, polizeiliche, nöthigenfalls
im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durchzuführende Verfügungen zu erlassen,
sollen sie nur ausnahmsweise in denjenigen Fällen, in denen Gefahr im Verzuge ist,
Gebrauch machen.
§. 9. Die Inhaber und Leiter der der Gewerbeaussicht unterstehenden gewerblichen
Anlagen sind verpflichtet, den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten den Zutritt zu
diesen Anlagen zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Anlagen im
Betriebe sind, zu gestatten, und soweit es sich um die unter den §. 16 der Gewerbe-
Ordnung fallenden Anlagen oder um Dampfkessel handelt, auf Erfordern die Genehmi-
gungsurkunde nebst Zubehhr und das Revisionsbuch vorzulegen.
§. 10. Die Gewerbeaufsichtsbeamten find vorbehaltlich der Anzeige von Gesetz-
widrigkeiten zu Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts-
und Betriebsverhältnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Anlagen verpflichtet.