Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

232 Abschnitt XXXIII. Dienstanweis. für die Gewerbeaufsichtsbeamten. 
§. 11. Die Ortspolizeibehörden haben den Gewerbeaufsichtsbeamten bei Ausübung 
ihrer Amtsthätigkeit die innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende Unterstützung zu Theil 
werden zu lassen, insbesondere auf Verlangen derselben 
1. die für die Ausübung der Gewerbeaussicht wichtigen Verhandlungen, Verzeich- 
nisse und Schriftstücke vorzulegen, 
2. bei der Besichtigung gewerblicher Anlagen Unterstützung zu leisten, 
3. Besichtigungen und Nachbesichtigungen bestimmter gewerblicher Anlagen vor- 
zunehmen und über das Ergebniß Mittheilung zu machen, 
4 ihnen von der Erledigung der auf Grund des §. 1204 der Gewerbe-Ordnung 
erlassenen Verfügungen, sowie von dem Ergebnisse der Strafverfahren wegen Zuwider- 
handlungen gegen solche Vorschriften der Gewerbeordnung Kenntniß zu geben, deren 
Ausführung durch die Gewerbeaufsichtsbeamten zu überwachen ist (g. 1, 1 bis 6). 
§. 12. Mit den technischen Beamten der Kreise (Kreisphysikus, Kreisbaumeister) 
haben sich die Gewerbeaussichtsbeamten über die den amtlichen Wirkungskreis derselben 
berührenden Fragen in's Benehmen zu setzen. Halten sie in besonderen Fällen eine 
Mitwirkung dieser Beamten bei den von ihnen vorzunehmenden Besichtigungen für er- 
forderlich, so haben sie ihre darauf gerichteten Anträge bei dem zuständigen Regie- 
rungspräsidenten anzubringen. 
§. 13. Bei den Verhandlungen über die Genehmigung gewerblicher Anlagen 
(§5. 16 ff. Gew. O.) haben auf Ersuchen der Bezirksausschüsse alle Gewerbeauffichtsbe- 
amten, auf Ersuchen der Kreis-(Stadt-) Ausschüsse sowie der zuständigen Magistrate 
(kollegialischen Gemeindevorstände) die Gewerbeinspektoren und deren Assistenten 
mitzuwirken. Das gleiche gilt für die Letzteren hinsichtlich der Anlegung von Dampf- 
kesseln (8. 24 a. a. O.). 
Im Uebrigen findet auf die Zuziehung der Gewerbeaufsichtsbeamten durch die 
Bezirks= und Kreisausschüsse zu den Geschäften der Allgemeinen Landesverwaltung der 
Erlaß vom 9. Mai 1874, die Zuziehung Königlicher Beamten seitens der Kreisaus- 
schüsse und Verwaltungsgerichte bei Erledigung von Geschäften der Allgemeinen Lan- 
desverwaltung betreffend, Anwendung. 
#§s. 14. Werden die Gewerbeaufsichtsbeamten durch die Gerichte: 
1. als Sachverständige, 
2. als außerhalb des Wohnortes zu vernehmende Zeugen, 
3. über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegen- 
eit bezieht, 
herangezogen, so haben sie ihrer vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe des Gegen- 
standes der Vernehmung und unter Darlegung der Gründe, welche etwa im Dienst- 
interesse die Vernehmung als unzulässig oder nachtheilig erscheinen lassen, sofort An- 
zeige zu machen, damit die vorgesetzte Behörde rechtzeitig, d. h. vor dem Termin, das 
ihr gesetzlich zustehende Einspruchsrecht wahren, auch erforderlichen Falles für die 
gehörige Bertretung des Geladenen während der Terminsdauer sorgen kann. 
Diese Anordnung erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen die Beamten durch 
einen Angeklagten nnmittelbar vorgeladen werden sollten. 
§. 15. Die selbständige Uebernahme von Nebenarbeiten gegen Vergütung irgend 
welcher Art ist den Gewerbeaufsichtsbeamten untersagt. Die Erlaubniß zu Neben- 
arbeiten kann indessen — vorausgesetzt, daß die dem Beamten obliegenden amtlichen 
Geschäfte dies überhaupt zulassen — durch den Regierungspräsidenten ertheilt werden, 
wenn die Uebernahme solcher Nebenarbeiten im öffentlichen Interesse nothwendig oder 
zweckmäßig erscheint. « « 
Die für die Nebenarbeiten zu leistenden Vergütungen werden durch den Regierungs- 
präfidenten festgesetzt und zur Staatskasse vereinnahmt, aus welcher alsdann die Aus- 
zahlung an die Gewerbeauffichtsbeamten erfolgt. 
Auf die vor Gericht erstatteten technischen Gutachten finden vorstehende Vorschriften 
keine Anwendung. Z . 
g. 16. Alhjährlich haben die Regierungs- und Gewerberäthe nach Maßgabe der 
darüber erlassenen besonderen Vorschriften einen das abgelaufene Kalenderjahr um- 
fassenden Jahresbericht über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten, welcher bis zum 
1. März durch Vermittelung ihres unmittelbaren Vorgesetzten dem Minister für Handel 
und Gewerbe vorzulegen ist. 4r“““ 
Dem Regierungs- und Gewerberathe ist bis zum 15. Januar jeden Jahres von 
den mit der Verwaltung der Gewerbeinspektionen seines Bezirkes beauftragten Gewerbe-
	        
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