Abschnitt XXXIII. Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. 233
Inspektoren (5. 4) und von den ihn an einer Regierung, an der er seinen Wohnfitz
nicht hat, vertretenden Gewerbeinspektoren (. 3 Abs. 3) über die denselben nach §. 1
Ziff. 1 bis 6 obliegenden Geschäfte und zwar in den für die Jahresberichte der
Regierungs= und Gewerberäthe vorgeschriebenen Abtheilungen ein Jahresbericht zu
erstatten.
Ueber den von den Gewerbeinspektoren in Betreff der Prüfungen der Dampfkessel
zu erstattenden Jahresbericht ist im §. 39 der Anweisung, betr. die Genehmigung
und Untersuchung der Dampfkefsel vom 16. März 1892 Bestimmung getroffen.
§. 17. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die der Bergverwaltung
unterstellten Betriebe keine Anwendung 1). Sie treten an Stelle der Dienstanweisung
für die Gewerberäthe vom 24. Mai 1879 und der für die Regierungsbezirke Düssel-
dorf und Arnsberg erlassenen Dienstanweisungen für die Gewerbeinspektoren vom
23. Juni 1891 am 1. April 1892 in Kraft.
In denjenigen Regierungsbezirken, in denen Gewerbeinspektionen noch nicht er-
richtet sind, findet bis zur Errichtung von Gewerbeinspektionen der §. 13 mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Regierungs= und Gewerberäthe auch durch die Kreis-
(Stadt-) Ausschüsse sowie durch die zuständigen Magistrate und kollegialischen Gemeinde-
vorstände zu den Verhandlungen über die Genehmigung gewerblicher Anlagen, sowie
zu Geschäften der Allgemeinen Landesverwaltung zugezogen werden können.
Bek. 17. Juli 1895 (R. G. Bl. S. 420), betr. die Beschäftigung von Arbeite-
rinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch?).
Für die Beschäftigung der Arbeiterinnen über 16 Jahre in Meiereien (Molke-
reien) und Betrieben zur Sterilifirung von Milch treten die Bestimmungen des §. 137
Abs. 1 Gew. O. für die Zeit vom 15. März bis 15. Oktober mit der Maßgabe
außer Anwendung, daß die Arbeitsstunden zwischen 4 Uhr Morgens und 10 Uhr
Abends liegen müssen.
Vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft
und hat bis zum 15. Oktober 1904 Gültigkeit.
Bek. 4. März 1896 (R. G. Bl. S. 55), betr. den Betrieb von Bäckereien und
Konditoreien?).
I. Der Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den
Konditorwaaren auch Bäckerwaaren hergestellt werden, unterliegt, sofern in diesen
Bäckereien und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen achteinhalb Uhr Abends und fünf-
einhalb Uhr Morgens Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt werden, folgenden Be-
schränkungen:
1. Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von zwölf Stunden oder,
falls die Arbeit durch eine Pause von mindestens einer Stunde unterbrochen wird,
einschließlich dieser Pause die Dauer von dreizehn Stunden nicht überschreiten. Die
Bahl der Arbeitsschichten darf für jeden Gehülfen wöchentlich nicht mehr als sieben
etragen.
Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die Gehülfen nur zu gelegent-
lichen Dienstleistungen und höchstens eine halbe Stunde lang bei der Herstellung des
Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen aber nicht bei der Herstellung von
!) Für sie ist ergangen Bek. 11. Jan. 1893 (M. Bl. S. 30).
:) Erlassen auf Grund von §. 139 a Gew. O.
Die Bestimmungen in §. 137 Abs. 2—k5 bleiben unberührt, eine Verlängerung
der zulässigen Dauer der Arbeitszeit ist also durch die Bekanntmachung nicht zuge-
lassen worden.
:) Erlassen auf Grund von §. 120e Abs. 3 Gew. O. (sanitärer Maximal=
arbeitstag).