18 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen.
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-, feuer-
und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach denjenigen allgemeinen po-
lizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrathe über die Anle-
gung von Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die Genehmi-
gung entweder zu versagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich bei Erthei-
lung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben.
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob die
Ausführung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Wer
vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb
beginnt, hat die im §. 147 angedrohte Strafe verwirkt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampfkessel.
Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die Vorschriften
der §§. 20 und 21. · » »
§. 25. Die Genehmigung zu einer der in den §§. 16 und 24 bezeichneten
Anlagen bleibt so lange in Kraft, als keine Aenderung in der Lage oder Be-
schaffenheit der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Vor-
aussetzung auch dann, wenn die Anlage an einen neuen Erwerber übergeht,
einer Erneuerung nicht. Sobald aber eine Veränderung der Betriebsstätte
vorgenommen wird, ist dazu die Genehmigung der zuständigen Behörde nach
Maßgabe der S#S. 17 bis 23 einschließlich, beziehungsweise des §. 24 noth-
wendig. Eine gleiche Genehmigung ist erforderlich bei wesentlichen Verände-
rungen in dem Betriebe einer der im §. 16 genannten Anlagent). Die zu-
ständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Unternehmers von der Bekannt-
machung (§. 17) Abstand nehmen, wenn sie die Ueberzeugung gewinnt, daß die
beabsichtigte Veränderung für die Besitzer oder Bewohner benachbarter Grund-
stücke oder das Publikum überhaupt neue oder größere Nachtheile, Gefahren
oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage verbunden sind, nicht
herbeiführen werde:).
Zu Anmerkung 6 auf S. 17.
113; in Bergwerken und Aufbereitungsanstalten das Oberbergamt und für Lokomo-
tiven auf Eisenbahnen die Bahnverwaltung, Berg.Ges. 24. Juni 1865 (G. S. S. 705)
§. 59. Betriebsordn. für die Haupteisenbahnen 5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 691)
§. 8 und Bahnordn. für die Nebeneisenbahnen 5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 764) §. 10.
1) Genehmigungspflichtig wird also eine Aenderung dann, wenn sich dadurch
zugleich der Charakter der Anlage so verändert, daß sie als eine andere, neue erscheint.
Dies liegt zwar vor bei Aenderungen der Lage der Betriebsstälte, aber nur bei we-
sentlichen Veränderungen im Betriebe und in der Beschaffenheit der Betriebsstätte.
In diesem Sinne ist auch die Strafbest. des §. 147, s gefaßt. Vergl. Erk. O. B. G.
19. Jan. 1893 (G. A. XII. 168); E. O. B. XXIV. 316, wo insbesondere auch
der Begriff der wesentlichen Veränderung erörtert wird. So bedarf es keiner neuen
Genehmigung für Ersatzlokale, wenn sie lediglich an Stelle der alten, durch Umbau,
Brand 2c. untergegangenen Lokale wreten, E. O. B. IV. 318, VIII. 277, X. 277.
Anders bei Dampfkesselanlagen. Die Polizeibehörde darf nur gegen den nicht genehmigten
Theil der Anlage einschreiten, gegen den ganzen Betrieb nur dann, wenn der genehmigte
und der nicht genehmigte Theil sich nicht scheiden lassen, E. O. V. XXIV. 319.
) Bei der Genehmigung von Abänderungen konzessionspflichtiger gewerb-
licher Anlagen haben die Behörden von der in 38. 17 vorgeschriebenen Bekanntmachung
laut Res. 9. Jan. 1880 (M. Bl. S. 33) nur in solchen Fällen Abstand zu nehmen.
in denen es sich um eine unzweifelhafte Verbesserung handelt, oder wenigstens die
Unschädlichkeit der beabsichtigten Beränderung von vornberein so vollkommen klar zu
Tage liegt, daß mit Sicherheit angenommen werden muß, durch eine kontradictorische
Erörterung werde keinerlei weitere Aufklärung der Sache und kein irgendwie begrün-
detes Bedenken gegen die beabsichtigte Veränderung herbeigeführt werden können.
Liegt die Sache irgendwie zweifelhaft, handelr es sich beispielsweise um die Ver-
größerung einer genehmigten Aulage, deren vorausfichtlich größere Einwirkung auf die
Nachbarschaft durch verbesserte Einrichtungen ausgeglichen werden soll, so wird nach
der gesetzlichen Regel zu verfahren sein. Es bedarf kaum der Erwähnung, daß an
rietem Grundsatze namentlich dann streng festzuhalten ist, wenn die Genehmigung zur
Veränderung einer Anlage besonders gefährlicher Natur, z. B. einer Pulverfabrik oder
Dynamitfabrik nachgesucht wird.