Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

234 Abschnitt XXXIII. Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. 
Waaren verwendet werden. Erstreckt sich die Arbeitsschicht thatsächlich über eine 
kürzere als die im Abs. 1 bezeichnete Dauer, so dürfen die Gehülfen während des an 
der zuläsfigen Dauer der Arbeitsschicht fehlenden Zeitraums auch mit anderen als 
gelegentlichen Dienstleistungen beschäftigt werden. 
Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe 
von mindestens acht Stunden gewährt werden. 
2. Auf die Beschäftigung von Lehrlingen finden die vorstehenden Bestimmungen 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässige Dauer der Arbeitsschicht im ersten 
Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehrjahre eine Stunde weniger beträgt, als die 
für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht, und daß die 
nach Ziff. 1 Abs. 3 zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit sich um eben diese Zeit- 
räume verlängert. 
Z. Ueber die unter den Ziff. 1 und 2 festgesetzte Dauer dürfen Gehülfen und 
Lehrlinge beschäftigt werden: * . 1 
a) an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eines bei Festen oder 
sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses die untere Ver- 
waltungsbehörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat; 
b) außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen 
Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anurechnung, an dem auch nur ein Ge- 
hülfe oder Lehrling über die unter Ziff. 1 und 2 festgesetzte Dauer beschäftigt 
worden ist. 
Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-, 
Oster- und Pfingstfest, muß zwischen den Arbeitsschichten den Gehülfen eine 
ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche 
von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden 
im zweiten Lehrjahre gewährt werden. 
Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für höchstens 
zwanzig Tage im Jahre gestatten. 
4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden 
Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist: 
a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf der jeder Tag, 
an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter Ziff. 3b stattgefunden 
hat, noch am Tage der Ueberarbeit mittelst Durchlochung oder Durchstreichung 
mit Tinte kenntlich zu machen ist; 
b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Bestimmungen 
(I. bis V.) wiedergiebt. 
5. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und Lehr- 
lingen auf Grund des §. 1056 Gew. O. und der in den §§. 105e und 105f a. a. O. 
vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur insoweit erfolgen, als dies mit den Be- 
stimmungen unter den Ziff. 1 bis 3 vereinbar ist. 
In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für den Sonntag eine 
mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonnabend Abend um zehn Uhr 
beginnende Rubezeit gewährt wird, dürfen die an den zwei vorhergehenden Werktagen 
endigenden Schichten um je zwei Stunden über die unter den Ziff. 1 und 2 be- 
stimmte Dauer hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei 
Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht 
Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehr- 
jahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre gelassen werden. 
II. Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter I. gelten 
solche Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Waaren beschäftigt werden. 
Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche die Ausbildung zum Gehülfen 
nich erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag nicht abge- 
chlossen ist. Z„ 
Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen finden auch auf ge- 
werbliche Arbeiter Anwendung, welche in Bäckereien und Konditoreien lediglich mit 
der Bedienung von Hülfsvorrichtungen (Kraftmaschinen, Beleuchtungsanlagen u. dal.) 
beschäftigt werden. 
III. Die Bestimmungen unter I. finden keine Anwendung auf Gehülfen und 
Lehrlinge, die zur Nachtzeit überhaupt nicht oder doch nur mit der Herstellung oder
	        
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