Abschnitt XXXIII. Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. 235
Herrichtung leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt
oder hergerichtet werden müssen (Eis, Crémes u. dgl.), beschäftigt werden.
IV. Die Bestimmungen unter I. finden ferner keine Anwendung:
1. Auf Betriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich ge-
backen wird.
2. Auf Betriebe, in denen eine Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen zur
Nachtzeit lediglich in einzelnen Fällen zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen
besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses mit Genehmigung der unteren
Verwaltungsbehörde stattfindet.
Diese Genehmigung darf die untere Verwaltungsbehörde für höchstens zwanzig
Nächte im Jahre ertheilen.
V. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1896 in Kraft. Wäh-
rend der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dez. 1896 darf Ueberarbeit auf Grund der Be-
stimmung unter I. Ziff. 3 a für höchstens zehn Tage und Nachtarbeit auf Grund der
Bestimmung unter IV. Ziff. 2 für höchstens zehn Nächte gestattet werden, sowie
Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter I. Ziff. Zb an höchstens zehn Tagen
stattfinden.
Ausf. Anw. 15. April 1896 (M. Bl. S. 84).
I. Die Abstempelung der gemäß der Vorschrift unter I. 4a der Bekanntmachung
von dem Arbeitgeber an der Betriebsstätte auszuhängenden Kalendertafel ist von der
Ortspolizeibehörde unentgeltlich vorzunehmen. Ist die Kalendertafel nicht bereits
vom Arbeitgeber mit seinem Namen oder seiner Firma versehen worden, so hat dies
durch die Ortspolizeibehörde bei der Abstempelung zu geschehen.
II. Die Ortspolizeibehörde hat in jedem zur Nachtzeit Gehülfen oder
Lehrlinge beschäftigenden Betriebe, in welchem Bäckerwaaren hergestellt werden, halb-
jährlich mindestens eine ordentliche Revision vorzunehmen. Außerordentliche Revisionen
haben nach Bedürfniß und insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Verdacht einer
gesetzwidrigen Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen vorliegt.
Bei der Revifion hat der revidirende Beamte Folgendes zu beachten:
1. Von den Bestimmungen unter I. der Bekanntmachung des Reichskanzlers
bleiben befreit:
à) Betriebe, in denen keine Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt werden,
b) Betriebe, in denen die Gehülfen und Lehrlinge nur am Tage — zwischen
5½ Uhr Morgens und 8⅛ Uhr Abends — beschäftigt werden, oder eine
Beschäftigung zur Nachtzeit nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde stattfindet (IV. 2 der Bekanntmachung),
I) Betriebe, in denen nicht mehr als dreimal wöchentlich gebacken wird (IV. 1
der Bekanntmachung).
2. Gehört der zu revidirende Betrieb nicht zu den vorstehend unter 1a bis c
aufgeführten Kategorien, unterliegt er also den Bestimmungen unter I. der
Bekanntmachung, so hat der revidirende Beamte bei der Revifion insbesondere
festzustellen:
a) ob die Arbeitsschicht jedes Gehülsen die Dauer von 12 Stunden oder,
falls die Arbeit von einer Pause von mindestens einer Stunde unter-
brochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von 13 Stunden nicht
überschreitet, und ob die Dauer der Arbeitsschichten der Lehrlinge im
ersten Lehrjahr zwei Stunden, im zweiten Lehrjahr eine Stunde weniger
beträgt, als die für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der
Arbeitsschicht (I. 1 u. 2 der Bekanntmachung),
b) ob zwischen den Arbeitsschichten jedem Gehülfen eine ununterbrochene
Ruhezeit von 8 Stunden, den Lehrlingen eine solche von 10 Stunden im
ersten Lehrjahr, von 9 Stunden im zweiten Lehrjahr gewährt wird (I. 1
und 2 der Bekanntmachung),
c) ob an der Arbeitsstätte eine mit dem polizeilichen Stempel versehene
Kalendertafel und eine Tafel mit einer Abschrift oder einem Abdruck der
Bekanntmachung des Reichskanzlers ausgehängt ist (I. 4 der Bekanntmachung),