238 Abschnitt XXXIII. Bestimmungen über die Anlegung v. Dampftkesseln.
Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
(Zu §. 24 Gew. O.)
Bek. 5. Ang. 1890 (K. G. 681. S. 163), betr. allgemeine polizeiliche
testimmungen über die Aulegung von Dampfkese#lnz).
I. Ban der Dampfkessel.
s. 1. Kesselwandungen. Die vom Feuer berührten Wandungen der
Dampfkessel, der Feuerröhren und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen her-
gestellt werden, sofern deren lichte Weite bei cylindrischer Gestalt 25 cm, bei Kugel-
gestalt 30 cm übersteigt. 6
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite
10 cm nicht übersteigt, gestattet.
§. 2. Feuerzüge. Die um oder durch einen Dampffefsel gehenden Feuerzüge
müssen an ihrer höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens 10 cm unter dem
festgesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß
für Kessel auf Fluß- und Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffsbreite
gegen die Horizontalebene von vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem
Neigungswinkel von acht Grad noch gewahrt sein.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus
Siederöhren von weniger als 10 cm Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in
welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles der
Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als
ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von
dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei
natürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzug mindestens
vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes.
II. Ausrüstung der Dampfkessel.
§s. 3. Speisung. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein,
welches bei Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesfselwassers ge-
schlossen wird.
8. 4. Jeder Dampfkefsel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung
versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig find, und von
denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wasser-
menge zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei
als ein Kessel angesehen. 1
§. 5. Wasserstandszeiger. Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstands-
glase und mit einer zweiten geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes
versehen sein. Jede dieser Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem
Innern des Kefsels haben, es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch
ein Rohr von mindestens 60 qem lichtem Querschnitt hergestellt ist.
§. 6. Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derfelben
in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Probirhähne
müssen so eingerichtet ei- daß man behufs Entfernung von Kesselstein in gerader
Richtung hindurchstoßen kann.
5 .i uurchsoen wun u4 Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste
Wasserstand ist an dem Wasserstandsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem
Kesselmauerwerk durch eine in die Augen fallende Marke 8 bezeichnen.
An der Außenwand jedes Dampsschiffskessels ist die Lage der höchsten Feuerzüge
nach der Richtung der Schiffsbreite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise kenntlich
zu machen; ferner sind an derselben zwei Wasserstandsgläser in einer zur Längenrichtung
1) Vergl. Res. 25. Sept. 1890 (M. Bl. S. 223) und Vereinbarungen der ver-
bündeten Regierungen 3. Juli 1890 (das. 23, abgedruckt weiter unten). Anw.
11n Br 1698 (weiter unten); Erläuterung zu §§. 11 Abs. 4, 16, 20, Res. 8. Okt.
1891 (M. Bl. S. 173).