Abschnitt XXXIII. Bestimmungen über die Anlegung v. Dampfkesseln. 241
§. 18. Die Bestimmungen der §§. 16 und 17 treten außer Anwendung, wenn
ein beweglicher Dampfkessel an einem Betriebsorte zu dauernder Benutzung auf-
gestellt wird.
VI. Dampfschiffskessel.
§. 19. Die Bestimmungen des §. 16 finden auf jeden mit einem Schiffe
dauernd verbundenen Dampfkessel (Dampfschiffskessel) mit der Maßgabe Anwendung,
daß die vorgeschriebene maßstäbliche Zeichnung sich auch auf den Schiffstheil, in
welchem der Kessel eingebaut oder aufgestellt ist, zu erstrecken hat.
VII. Allgemeine Bestimmungen.
§. 20. Wenn Dampfkessel-Anlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe be-
finden, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der
Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in
dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §s. 1 und 2 nicht gefordert werden. Im
Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung,
jedoch mit der Maßgabe, daß für Lokomobilen und Dampfschiffskessel den Vorschriften
in den §§. 10, 11 bis 16 bis zum 1. Jan. 1892 zu entsprechen ist.
§. 21. Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen
Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden.
§. 22. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes der einem anderweitigen Dampf-
entwickler entnommen ist, gekocht wird;
2. auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem ander-
weitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer be-
sonders erhitzt wird;
3. auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer
erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares,
in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht über fünf Meter
Höhe und mindestens 8 cm Weite oder durch eine andere von der Central-=
behörde des Bundesstaates genehmigte Sicherheitsvorrichtung verbunden find?).
Zu Anmerkung 3 auf S. 240.
wagen der Personenzüge und als Hülfsdampferzeuger zur vorübergehenden Bedienung
von Wasserstationen, find, sofern sie den Bestimmungen des §. 17 entsprechen, allge-
mein 5 bewegliche Dampfkessel zu betrachten, Res. 30. Sept. 1891 (Eisenb. B. Bl.
1) Nicht nur auf die zur Fortbewegung des Schiffsgefäßes, sondern auch auf
die ausschließlich zum Betriebe der Baggerei, oder eines Schöpfwerks dienenden mit
einem schwimmenden Fahrzeuge dauernd verbundenen Kessel, Res. 23. Juni 1892
(M. Bl. S. 298).
3) Vergl. Res. 16. Aug. 1889 (M. Bl. S. 137). Durch Res. 9. März 1893
(M. Bl. S. 232) ist die Benutzung eines unverschließbaren vom Dampfraume aus-
gehenden Standrohres gestattet, das einen mit Quecksilber gefüllten Syphon mit
einem aufsteigenden Schenkel von nicht mehr als 0,37 m Höhe bildet und defsen
innerer Querschnitt für jedes Quadratmeter der benetzten Kesselheizfläche mindestens
450 □mm, jedoch nicht unter 700 □mm beträgt und über 5027 □mm nicht
hinauszugehen braucht.
Durch Res. 30. Okt. 1894 (M. Bl. S. 209) ist gestattet worden, daß in kupfernen,
weniger als 60 Lit. fassenden, zum Betriebe von Bettfedernreinigungsmaschinen die-
nenden Dampfgefäßen das vorgeschriebene Standrohr durch eine Armatur, bestehend
aus Wasserstandsglas, Manometer und direkt belastetes Sicherheitsventil, ersetzt werde;
desgl. ist durch Res. 14. März 1894 (M. Bl. S. 48) bei Dampfentwicklern für
Koch- und Badezwecke als Sicherheitsvorrichtung ein patentirter Quecksilberfang mit
Rücklaufkanal gestattet worden. Doch darf die Steighöhe des Quecksilbers 368 mm
nicht übersteigen; desgl. durch Res. 16. Aug. 1893 (M. Bl. 1894 S. 90) bei Dampf-
kochkesseln ein unverschließbares, vom Dampfraum ausgehendes Standrohr, das einen
mit Ouecksilber gefüllten Syphon mit einem aufsteigenden Schenkel von nicht mehr
uls 0,368 m Höhe bildet, desgl. durch Res. 20. April 1895 (M. Bl. S. 131) ganz
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 16