242 Abschnitt XXXIII. Genehmigung, Prüfung u. Revision der Dampfkessel.
§. 23. In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestim-
mungen der Betriebsordnung für die Haupt-Eisenbahnen Deutschlands in der
Fafsung vom 5. Juli 1892 und der Bahnordnung für die Nebenbahnen Deutsch-
lands vom 5. Juli 1892 in Geltung. Z
§. 24. Die Bekanntmachung, betr. allgemeine polizeiliche Bestimmungen über
die Anlegung von Dampfkesseln vom 29. Mai 1871 (R. G. Bl. S. 122) und die
diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom 18. Juli 1883 (R. G.
Bl. S. 245) und vom 27. Juli 1889 (R. G. Bl. S. 173) werden aufgehoben.
In Verbindung mit den neuen allgemeinen Best. 5. Ang. 1890 haben sich die
verbündeten Regierungen zufolge Bundesrathsbeschl. 3. Juli 1890 weiter dahin ge-
einigt, die angeschlossenen Best. über die Genehmigung, Prüfung und Revifion der
Dampfkessel auf dem Wege übereinstimmender Anordnungen in Kraft zu setzen (M.
Bl. 1890 S. 231). Vergl. Res. 25. Sept. 1890 (M. Bl. S. 223).
Bestimmungen über die Genehmigung, Prüfung und Revision der
Dampfkessel.
I. Dampfkessel im Allgemeinen.
1. Dampfkessel aus dem Auslande müssen der Druckprobe nach den Vorschriften
im §. 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 im In-
lande unterworfen werden.
Dampfkessel, welche in einem Bundesstaate am Verfertigungsort von einem
hiermit beauftragten Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen nach den
88. 11 und 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 oder
nach Vornahme einer Ausbesserung in Gemäßheit des §. 12 a. a. O. geprüft und
den Vorschriften unter §. 11 Abs. 4 a. a. O. entsprechend abgestempelt worden find,
unterliegen, sobald sie im Ganzen nach ihrem Aufstellungsorte transportirt werden,
auch wenn dieser in einem anderen Bundesstaate belegen ist, einer weiteren Wasser-
druckprobe vor ihrer Einmauerung beziehungsweise vor ihrer Wiederinbetriebsetzung
nur dann, wenn sie durch den Transport oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen
erlitten haben, welche die Wiederholung der Probe geboten erscheinen lassen.
II. Bewegliche Kessel y
(Lokomobilen, §§. 16 ff. der allgemeinen Best. 5. Aug. 1890).
2. Bewegliche Kessel, deren Inbetriebnahme in einem Bundesstaate auf Grund
des §. 24 der Gew. O. und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen genehmigt
Zu Anmerkung 27 auf S. 241.
allgemein bei Kochkefseln, worin Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer
erzeugt wird, an Stelle des im §. 22 Ziff. 3 a. a. O. vorgesehenen, in den Wasser-
raum hinabreichenden 8 om weiten Standrohrs künftighin als genügende Sicherheits-
vorrichtung ein von dem Dampfraum ausgehendes, von ihm nicht abschließbares
Standrohr in Form eines Hebers, dessen aufsteigender Schenkel nicht über 5 m Höhe
hat, sofern die lichte Weite des Rohrs bei einem Inhalte des Gefäßes
von 0—60 Liter wenigstens 25 mm
½ 60—95 ½ % 30 ½
„ 95—160 „ „ 40 „
„ 160—250 „ „ 50 „
„ 250—350 „ „ 60 „
„ 350—450 „ „ 70 „
„ 450— „ „ 80 „
beträgt.
1) Durch die Bestimmungen der Ziffern 1, 2 und 3 soll es den Fabrikanten