Abschnitt XXXIII. Genehmigung, Prüfung u. Revision der Dampfkessel. 243
worden ist, können in allen anderen Bundesstaaten ohne nochmalige vorgängige
Genehmigung in Betrieb gesetzt werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung (Ziff. 5)
nicht mehr als ein Jahr verflossen ist.
Hinsichtlich der örtlichen Aufstellung und des Betriebes kommen die polizeilichen
Vorschriften desjenigen Bundesstaates zur Anwendung, in welchem der Kessel be-
nutzt wird 7).
3. Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Kessel von übereinstimmender
Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines Kalender-
jahres hergestellt werden, gemeinsam im Voraus beantragt und durch eine Urkunde
ertheilt werden.
Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweglichen
Kessel ist eine mit der Fabriknummer zu versehende beglaubigte Abschrift der Ge-
nehmigungsurkunde und ihrer Zubehörungen anzufertigen. Dieselbe gilt als Ge-
nehmigungsurkunde für den Kessel, dessen Fabriknummer sie trägt.
Die Beglaubigung der Abschrift kann durch den Beamten oder staatlich ermächtigten
Sachverständigen, welcher die im §. 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
vorgesehene Untersuchung vornimmt, geschehen.
4. Bevor ein beweglicher Kessel in dem Bezirke einer Ortspolizeibehörde in
Betrieb genommen wird, ist der letzteren von dem Betriebsunternehmer oder dessen
Stellvertreter unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb stattfinden soll, Anzeige
zu erstatten?).
5. Jeder bewegliche Kefsel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revision, und
alle drei Jahre einer inneren Revifion oder Wasserdruckprobe zu unterwerfen. Die
innere Revision kann der Revisor nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruckprobe
ergänzen. Die äußere Revision kommt jedoch in demjenigen Jahre in Fortfall, in
welchem eine innere Revision der Wasserdruckprobe vorgenommen wird.
Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kefseln, welche für eine Dampfspannung von
nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem anderthalbfachen
Betrage des genehmigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Kesseln mit einem Drucke,
welcher den genehmigten Ueberdruck um 5 Atmosphären übersteigt. Bei der Probe ist,
soweit dies vom Revisor verlangt wird, die Ummantelung des Kessels zu beseitigen.
6. Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter hat dem zuständigen Revisor
zu der Zeit, zu welcher die innere Revision oder Wasserdruckprobe auszuführen ist,
davon Anzeige zu erstatten, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht.
7. Die nach Maßgabe des §. 24 Abs. 3 der Gew. O. von einem hierzu er-
mächtigten Beamten oder Sachverständigen eines Bundesstaates ausgestellten Be-
scheinigungen, die Bescheinigungen über die in Gemäßheit des §. 12 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 vorgenommenen Wasserdruckproben
und die Bescheinigungen über die Vornahme periodischer Untersuchungen werden in
allen anderen Bundesstaaten anerkannt.
III. Dampfschiffskessel
(§. 19 der allgemeinen Best. 5. Aug. 1890).
8. Die in Gemäßheit des §s. 24 der Gew. O. erforderliche Genehmigung zur
Anlegung eines Dampfschiffskessels hat die nach den Landesgesetzen zuständige Behörde
Zu Anmerkung 1 auf S. 242.
beweglicher Kessel ermöglicht werden, die Abnehmer der betriebsfähig in den Handel
gebrachten Lokomobilen, auch der mit dem Genehmigungsverfahren verbundenen
Weiterungen zu überheben, indem sie ihnen diese Kessel als bereits genehmigte über-
liefern, Bek. 5. Aug. 1890 (M. Bl. S. 225). · «
1) Wegen Zulassung des Befahrens von Chausseen mit Straßenlokomotiven
vergl. Res. 18. Febr. 1864 (M. Bl. S. 53). "
2) Die Ortspolizeibehörden sollen die Betriebseröffnung unweigerlich so lange
untersagen, bis der Kesselbesitzer die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch
vorgelegt und durch letzteres nachgewiesen hat, daß die im verflossenen Jahre fällige
Revision ausgeführt ist, Res. 10. Mai 1894 (M. Bl. S. 91).
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