Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 19 
A Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche Anlagen (88. 16 und 24) 
nwendung, welche bereits vor Erlaß dieses Gesetzes bestanden haben . 
Ei 8. 26. Soweit die bestehenden Rechte zur Abwehr benachtheiligender 
amwirkungen, welche von einem Grundstücke aus auf ein benachbartes Grund- 
tück geübt werden, dem Eigenthümer oder Besitzer des letzteren eine Privat- 
tecge gewähren, kann diese Klage einer mit obrigkeitlicher Genehmigung ?ô errich- 
eten gewerblichen Anlage gegenüber niemals auf Einstellung des Gewerbe- 
etriebes, sondern nur auf Herstellung von Einrichtungen, welche die benach- 
theiligende Einwirkung ausschließen 2), oder, wo solche Einrichtungen unthunlich 
oder mit einem gehörigen Betriebe des Gewerbes unvereinbar sind, auf Schad- 
loshaltung gerichtet werden . 
J§F. 27. Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb 
mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon nach 
en Vorschriften der §§. 16 bis 25 der Genehmigung bedarf, der Ortspolizei- 
ehörde angezeigt werden. Letztere hats), wenn in der Nähe der gewählten 
Jtriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser 
oder Heilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch 
den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde, 
ie Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde') darüber einzuholen, ob die 
Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder 
nur unter Bedingungen zu gestatten sei!). 
§. 28. Die höheren Verwaltungs-Behördens) sind befugt, über die Ent- 
fernung, welche bei Errichtung") von durch Wind bewegten Triebwerken von 
benachbarten fremden Grundstücken und von öffentlichen Wegen inne zu halten 
ist, durch Polizei-Verordnungen Bestimmung zu treffen 10. 
—Ôe — 
) Vergl. hierzu E. Civ. XIX. 356 und E. O. B. X. 271. 
:) Die obige Bestimmung findet nur auf solche Anlagen Anwendung, welche 
nach §§. 16 ff. einer besonderen Genehmigung bedürfen, also nicht auf Zuckerfabriken, 
desgl. nicht auf die vor Erlaß der Gew. O. errichteten Anlagen, Erk. 20. Mai 1884 
(C. Civ. XI. 183), 20. Mai und 3. Okt. 1885 (Pr. B. Bl. VII. 77, 70), 3. März 
1889 (Reger X. 163), 4. Dez. 1894 (Reger XV. 369). 
*) Dieses Recht besteht auch dann, wenn nur solche Einrichtungen ausführbar 
sind, wodurch die Abhülfe wenigstens theilweise erreicht wird, Erk. R. G. 26. Febr. 
392 (Reger XII. 377). 
*!) Für einen der obrigkeitlichen Genehmigung widersprechenden Theil einer Fabrik- 
anlage wird durch §. 26 die Klage auf Beseitigung dieses Theiles nicht ausgeschlossen, 
rk. R. G. 11. Nov. 1882 (Reger III. 348). 
Auch wenn die Anzeige nicht erstattet ist, E. O. B. XIV. 319. 
) Den Beschluß des Bezirksausschusses, 8. 111 Zust. Ges. Die Beschwerde 
geht an den Handelsminister, 8 113 das. 
kei ) Diese Bestimmung ist strikte zu interpretiren und findet auf Privatgebäude 
Ene Auwendung, Res. 14. Okt. 1857 (M. Bl. S. 266). Bei Schulen ist die 
Unschung zulässig, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt, den Betrieb während der 
er errichtsstunden zu sistiren, Res. 26. Sept. 1868 (IV. 11869). Bei Beurtheilung 
Em Gefährlichkeit eines Geräusches in Bezug auf die Gesundheit ist das subjektive 
Ne nden der Anwohner einer gewerblichen Anlage, und zwar auch das von in ihren 
18dee bereits geschwächter Personen zu berücksichtigen, Erk. O. V. G. 12. Febr. 
geb (Pr. B. Bl. S. 298). Im Uebrigen ist durch §. 27 die auf der Landesgesetz- 
mitäng beruhende Befugniß der Polizeibehörde, durch Polizeivd. die Errichtung aller 
Gesundtegung ungewöhnlichen Geräusches verbundenen Anlagen da, wo ihr Betrieb 
schlofseoheitegrfahr oder Verkehrsbelästigung herbeiführt, zu verbieten, nicht ausge- 
den Nac# O. B. G. 21. Okt. 1889 (Reger X. 373). Unter Umständen steht 
lage chbarn wegen des übermaßigen Lärms die Negatorien= und die Schadensersap- 
- Erk. 29. März 1882 (E. Civ. VI. 217). 
Provin d. s. der Oberpräfident und der Regierungspräsident unter Zustimmung des 
iialraths bezw. Bezirksausschusses, 8§. 137, 139 L. V. G. 
Aul ur bei Neuerrichtung, nicht bei Wiedererrichtung bereits früher vorhandener 
#en, E. O. B. X. 284. 
Da in vielen Gegenden das Zugvieh an die Windmühlen gewöhnt ist, so kann 
2*
	        
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