244 Abschnitt XXXIII. Betrieb der Dampftessel.
desjenigen Bundesstaates zu ertheilen, in welchem sich der Heimathshafen des Schiffes,
in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz des Schiffseigners befindet.
9. Die technische Untersuchung einer Dampfschiffskefselanlage, welche nach Maß-
abe des §. 24 Abs. 3 der Gew. O. vor Inbetriebnahme des Kessels auszuführen
st, kann in dem Heimathshafen des Schiffes oder in dem ersten deutschen Anlaufs=
hafen oder auch an dem Orte vorgenommen werden, an welchem der Kefsel in das
Schiff eingebaut oder mit demselben verbunden worden ist.
Ist der Ort in einem anderen Bundesstaate gelegen als der Heimathshafen des
Schiffes, und erfolgt diese Untersuchung nicht in dem Heimathshafen, so ist bei der-
selben gleichzeitig festzustellen, ob denjenigen Konzessionsbedingungen, welche nach
Maßgabe der im Staate des Heimathshafens über die Anlegung von Damnpsschiffs-
kesseln geltenden besonderen polizeilichen Bestimmungen vorgeschrieben wurden, ent-
sprochen worden ist.
10. Dampfschiffskessel, deren Inbetriebnahme in einem Bundesstaate auf Grund
des §. 24 der Gew. O. und nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen ge-
nehmigt worden ist, können, wenn sie sich auf Schiffen befinden, welche Gewässer
verschiedener Bundesstaaten befahren, innerhalb des Gebiets der letzteren ohne noch-
malige vorgängige Genehmigung betrieben werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung
nicht mehr als ein Jahr verflossen ist.
11. Jeder Dampfschiffskessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revision
und alle zwei Jahre einer inneren Revision oder Wasserdruckprobe zu unterwerfen.
Die innere Revision kann der Revisor nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruck-
probe ergänzen.
Diese Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampfspannung von
nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt find, mit dem anderthalbfachen
Betrage des genehmigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Kesseln mit einem Drucke,
welcher den genehmigten Ueberdruck um 5 Atmosphären übersteigt. Bei der Probe ist,
soweit dies vom Revisor verlangt wird, die Ummantelung des Kessels zu beseitigen.
12. Die Bestimmungen der Ziff. 6 und 7 finden auf Dampsschiffskessel gleich-
mäßig Anwendung.
Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend.
Bom 3. Mai 1872 (G. S. S. 515).
. 1. Die Besitzer von Dampfkessel-Anlagen oder die an ihrer Statt
zur # uung des Betriebes bestellten Vertreter, sowie die mit der dr tan
von Dampfkesseln beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen, daß während des Betriebes die bei Genehmigung der Anlage oder
allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsmäßig benutzt,
und Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betriebe
erhalten werden.
§. 2. Wer den ihm nach §. 1 obliegeuden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
verfällt in eine Geldstrafe bis zu 200 Thalern oder in eine Gefängnißstrafe
bis zu drei Monaten.
§. 3. Die Besitzer von Dampfkessel-Anlagen sind verpflichtet, eine amt-
liche Revision des Betriebes durch Sachverständige zu gestatten, die zur Unter-
suchung der Kessel benöthigten Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit zu stellen
und die Kosten der Revision zu tragen. »
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Vorschrift hat
der Minister für Handel und Gewerbe zu erlassen.
8. 4. Alle mit diesem Gesetze nicht im Einklange stehenden Bestimmungen,
insbesondere das Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend, vom 7. Mai
1856 (G. S. S. 295) werden aufgehoben.