Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 245
Anweisung, betr. die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel.
16. März 1892 (M Bl. S. 117)
6. Mal 1399 (M. Bl. S. u)/ 15. März 18971).
Vom
I. Allgemeine Bestimmungen.
Begrenzung des Geltungskreises der Anweisung.
§. 1. I. Der gegenwärtigen Anweisung unterliegen Dampfkessel aller Art (fest-
stehende:), bewegliche Dampfkessel, Dampfschiffskesselh, auch wenn sie nicht zum
Maschinenbetriebe noch zu gewerbsmäßiger Verwendung bestimmt find.
1I. Die im §. 22 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung
von Dampfkesseln (Bek. des Reichskanzlers 5. Aug. 1890, R. G. Bl. S. 163) be-
zeichneten Dampfoorrichtungen gelten nicht als Dampfkessel im Sinne dieser Anweisung.
III. Die gegenwärtige Anweisung findet auf die Lokomotiven der Haupteisen-
bahnen, Nebeneisenbahnen und Kleinbahnen keine Anwendung. Für die Lokomotiven
der Privatanschlußbahnen (. 43 Ges. über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen
28. Juli 1892) hat nur ihr II. Abschnitt „Anlegung der Dampfkessel" Gültigkeit.
Die übrigen Lokomotiven, insbesondere die Lokomotiven der Bergwerksbahnen
(5. 51 Kleinbahn-Ges.) und derjenigen nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden
Bahnen, welche keinen Anschluss an Eisenbahnen im Sinne des Ges. 3. Nov.
oder an Kleinbahnen haben, unterliegen der Anweisung in vollem Umfange.
IV. Insoweit die Anweisung hiernach auf Lokomotivkessel Anwendung findet,
werden diese den beweglichen Dampfkesseln gleich geachtet.
Prüfung der Kessel durch staatliche Beamte und im staatlichen Auftrage.
§. 2. I. Die Ausführung der auf Grund der nachstehenden Vorschriften vorzu-
nehmenden Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen der feststehenden, beweg-
lichen und Schiffs dampfkessel erfolgt:
1. soweit sie nicht besonders bestellten Beamten übertragen ist,
bei Dampfkesseln auf den der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten
Betrieben durch die Königlichen Bergrevierbeamten,
bei Dampfkesseln auf Hüttenwerken des Staates durch die Leiter dieser
Werke oder deren Vertreter;
2. bei den Kefseln der Staatseisenbahnen durch die zuständigen technischen Beamten
der Staatseisenbahnverwaltung, bei den Privateisenbahnen durch die von den
zuständigen Königlichen Eisenbahndirectionspräsidenten damit beauftragten
Sachverständigen;
3. bei den Dampfkesseln der Kaiserlichen Marine, der Postverwaltung, der
Garnisonbauverwaltung und der allgemeinen Bauverwaltung, soweit bei
diesen Verwaltungen besondere, für das Maschinenbaufach vorgebildete
höhere Beamte angestellt sind, durch diese Beamten;
4. bei den nicht fiskalischen Schiffsdampf kesseln, den feststchenden und
beweglichen Kesseln in landwirthschaftlichen Betrieben und den nicht
unter die Gewerbeordnung fallenden landwirthschaftlichen Nebenbetrieben,
soweit die Besitzer solcher Kessel nicht Mitglieder eines Dampfkessel-
Ueberwachungsvereins sind, durch staatlicherseits hierzu zugelassene
) Die Abweichungen gegen die Anweisung vom 15—Müch 1692 find durch latei-
6. Mai 1893
nischen Druck hervorgehoben. ..
Bon den Anlagen der Anweisung ist die Gebührenordnung vollständig umge-
arbeitet; außerdem find die Vordrucke H. und K. P. 3 geändert und an Stelle des
alten Vordrucks K. P. 4 zwei neue Vordrucke K. P. 4 und K. P. 5 getreten. Der
Vordruck J. zur Benutzung bei Genehmigungsgesuchen ist neu eingeführt. Vergl.
Ausf. Res. 20. März 1897 (M. Bl. S. 53).
) D. s. solche, die zum Betriebe an einer bestimmten Betriebsstätte genehmigt
worden find.