Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

246 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 
Ingenieure der preussischen oder in Preussen anerkannten Dampf kessel- 
Ueberwachungsvereine im staatlichen Auftrage ); 
5. im Uebrigen durch die Königlichen Gewerbeinspektoren und deren Assistenten, 
in Hohenzollern, solange daselbst ein Gewerbeinspektor nicht angestellt 
ist, durch einen dazu berufenen besonderen Sachverständigen. 
II. Die vom Staate Beauftragten (Ziff 4 vorstehend) haben die nach 
Massgabe der nachstehenden Vorschriften vorzunehmenden Prüfungen zu den 
durch die Gebührenordnung festgelegten Sätzen auszuführen. Für den Ueber- 
gang der von ihnen im staatlichen Auftrage beaufsichtigten Dampf kessel zu 
einem Ueberwachungsverein gelten die Bestimmungen des §. 43. 
Dampfkesfel-Ueberwachungsvereine. 
§. 3. I. Bereinen von Dampfkefselbesitzern, welche eine regelmäßige und sorg- 
fältige Ueberwachung der Kessel vornehmen lassen, kann durch den Minister für Handel 
und Gewerbe die Vergünstigung ertheilt. werden, daß die Kefsel der Mitglieder von 
den amtlichen Prüfungen 2c. (§. 2) befreit find. 
II. Die vorgeschriebenen Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen werden 
alsdann von den Ingenienren der Kessel-Ueberwachungsvereine nach Maßgabe der 
ihnen von dem Minister für Handel und Gewerbe verliehenen Berechtigungen aus- 
geführt. 
III. Die Ertheilung der im Abs. I. gedachten Vergünstigung an die Bereine 
und die Berleihung der im Abs. II. erwähnten Berechtigungen an die Vereins- 
ingenieure ist jeder Zeit widerruflich. 
IV. Die Ertheilung der Vergünstigung an die Vereine und die Entziehung der- 
selben durch Widerruf ist in den Amtsblättern der betheiligten Regierungen öffentlich 
bekannt zu machen. 
§. 4. I. Die im §. 3 bezeichneten Vereine haben den Königlichen Regierungs- 
präsidenten — in Berlin dem Königlichen Polizeipräsidenten — und den Königlichen 
Oberbergämtern, für deren Bezirke sie zugelassen find, innerhalb acht Wochen nach 
Ablauf jedes Etatsjahres einzureichen: 
1. ein Verzeichniß der dem Verein angehörenden Kesselbesitzer und der von 
Letzteren im Bezirke betriebenen Kessel, nebst einer Uebersicht der an 
diesen Kesseln im Laufe des Etatsjahres ausgeführten ersten Wasser-- 
druckproben, Abnahmen, regelmässigen und ausserordentlichen Unter- 
suchungen und ihrer Ergebnisse nach Massgabe des Vordrucks H., 
2. ein Verzeichniss der von den Vereinen im staatlichen Auftrage (8. 2 
Abs. 1 Ziff 4) zu untersuchenden Kesselanlagen, nebst einer der vor- 
stehenden Ziff. 1 entsprechenden Uebersicht. 
II. Die Vereine haben ferner von jedem Ausscheiden eines Mitgliedes dem 
zuständigen staatlichen Beamten unverzüglich Nachricht zu geben, sowie nach 
Ablauf des Kalenderjahres der zuständigrn Aufsichtsbebörde ein Verzeichniss 
derjenigen Kessel zu übersenden, welche in Folge rechtzeitiger Kündigung 
(§. 43) aus der Ueberwachung im staatlichen Auftrage (§. 2 Abs. I. Ziff, 4) in 
die Vereinsaufsicht übergehen werden. 
III. Endlich haben die Vereine bis zum 1. Juni jedes Jahres dem Minister 
für Handel und Gewerbe einen Bericht über ihre Thätigkeit während des ab- 
gelaufenen Etatsjahres zu erstatten. 
  
1) Wegen der Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der einzelnen Dampfkessel- 
Ueberwachungsvereine für die im staatlichen Auftrage auszuführenden Prüfungen vergl. 
Res. 22. März 1897 (M. Bl. S. 81). 
2) Voraussetzung ist Absolvirung eines abgeschlossenen Studiums auf einer tech- 
nischen Hochschule. Anderen Ingenieuren werden die Berechtigungen nur ausnahms- 
weise ertheilt. 
Wegen ihrer Vereidigung vergl. Res. 16. Juli 1887 (Zeitschr. d. Verbandes der 
Ueberwachungsvereine 1887 S. 123), wegen Ausstellung von Anerkenntnissen über 
ihre Befugnisse durch die Regierungspräsidenten zur Legitimation, Res. 19. Sept. 1890 
(das. 1890 S. 157); Umfang ihrer Befugnisse, soweit sie Kesselprüfungen betreffen, 
Ref. 21. Dez. 1892 (M. Bl. 1893 S. 12); Benutzung eines Siegels bei Ausübung 
ihrer Befugnisse, Res. 15. Aug. 1891 (M. Bl. S. 158).
	        
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