248 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel.
II. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich:
1. bei den feststehenden Dampfkesseln nach dem Orte der Errichtung,
2. bei beweglichen Dampfkesseln nach dem Wohnsitze des Antragstellers,
3. bei Dampfschiffskesseln nach dem Heimathshafen des Schiffes, in Ermangelung
eines solchen nach dem Wohnsitze des Schiffseigners.
Form und Unterlagen des Antrags.
§. 10. I. Anträge auf Ertheilung der in den 8§. 7 und 8 gedachten Genehmigungen
sind als schleunige Angelegenheiten zu behandeln.
II. Der Antrag ist, » «
wenn die Genehmigung zur Anlegung eines Lokomotivkessels für eine Privat-
anschlußbahn nachgesucht wird, bei der zuständigen Eisenbahnbehörde,
wenn der Antragstelier einem der im §. 2 Abs. 1. Ziff 4 genannten Betriebe
oder einem Kessel-Ueberwachungsverein (S. 3) angehört, bei dem zu-
ständigen Vereinsingenieur, #
im Uebrigen bei dem nach §. 2 sonst zuständigen Kesselprüfer anzubringen.
III. Aus dem Gesuche muß der vollständige Name, der Stand und der Wohnort
des Unternehmers ersichtlich sein. Demselben find in je zwei Ausfertigungen bei-
ufügen:
zuf eine Beschreibung, welche nach dem dieser Anweisung anliegenden
Muster J. für feststehende, bewegliche Kessel und Dampfschiffskessel
anzufertigen ist,
2. eine maßstäbliche Zeichnung, aus welcher die Größe der vom Feuer berührten
Fläche 1) zu berechnen ist und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes.
über den Feuerzügen und die etwa vorhandenen Verankerungen und Ver-
steifungen zu ersehen sind; bei Dampfsschiffskesseln hat sich die maßstäbliche
Zeichnung auch auf den Schiffstheil, in welchem der Kessel eingebaut oder
aufgestellt ist, zu erstrecken.
IV. Wenn die Anlegung eines feststehenden Kessels beabsichtigt wird, so find
ferner in je zwei Ausfertigungen einzureichen:
3. ein Lageplan, welcher die an den Ort der Aufstellung des Kessels stoßenden
Grundstücke zu umfassen hat,
4. ein Bauriß, aus dem der Standort des Kessels, der Standort und die Höhe
des Schornsteins, sowie die Lage der Feuer= und Rauchröhren gegen die be-
nachbarten Grundstücke deutlich zu erkennen sind,
5. die statischen Berechnungen für neu zu errichtende Schornsteine sowie
für grössere Dachkopnstruktionen.
V. Für die erforderlichen Zeichnungen ist ein auf ihnen einzutragender Maßstab
zu wählen, welcher eine deutliche Anschauung gewährt. Zeichnungen. welche nicht
auf Pausleinwand hergestellt sind, sind auf Leinwand aufzuziehen. Zeich-
nungen, welche durch Blaudruck vervielfältigt sind, dürfen nicht verwendet
werden.
VI. Beschreibungen und Zeichnungen sind von dem Verfertiger und dem
Unternehmer unter Angabe des Datums zu unterschreiben.
Verfahren.
s. 11. I. Die Stelle, bei der der Antrag nach §. 10 Abs. II. anzubringen
ist, hat die Vorlagen technisch zu prüfen (Vorprüfung), die erfolgte Prüfung auf
ihnen zu bescheinigen und fie alsdann der zuständigen Beschlußbehörde (§. 9) vorzu-
legen :). Wegen etwa nothwendiger Ergänzungen der Vorlagen tritt die zur Vor-
prüfung des Antrags zuständige Stelle mit dem Antragsteller unmittelbar in Ver-
bindung. Z m
18 In denjenigen Städten, in denen die Baupolizei einer Königlichen Behörde
zusteht, ist bei feststehenden Dampfkesseln das für vollständig befundene, von dem
1) Die Heizfläche ist stets auf der Feuerseite der Kesselbleche zu berechnen, Res.
16. Dez. 1896 (Zeitschr. d. Verbds. 1897 S. 1).
„) Vergl. hierzu Nes. 25. März 1897 (M. Bl. S. 85), betr. die bei der Prüfung
voruehmlich zu beachtenden Punkte.